Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde gegen die Rich- 
tigkeit der Liste bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben. 
Der Gemeinderath entscheidet darüber bis zum 15. August. 
Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Beru- 
sing. an den Bezirkerat zulässig, welcher binnen 4 Wochen endgültig ent- 
eidet. 
Soll der Name eines ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 Tage 
vorher von dem Gemeindevorstande mitzutheilen. 
S. 19. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden alle 
zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen 
zuerst, die der ersten Zuet 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe veranlaßt oder von 
em Bezirksrathe angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum 
Ende derjenigen 6 W in Thaätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene ge- 
wählt war. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abeheilungen 
und- Bezirken (F. 12.) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt 
war. st die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilun 
vn wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen un 
ie dritte Abtheilung den andern. 
g. 20. 
Der Gemeinderath hat jeder Zeit die noͤthige Bestimmung zur Ergaͤn- 
zung der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (. 14.) zu treffen. 
Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu waͤhlen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschraͤnkung koͤnnen die ausscheidenden Mitglieder des Ge- 
meinderathes jeder Zeit wieder gewaͤhlt werden. 
. 21. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (S#. 17., 18.) 
verzeichneten Wahler durch den Gemeindevorstand zu den Wahlen miteelst 
schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekannemachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, ge- 
nau bestimmen. 
K. 22. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bärgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Worsitzenden und aus zwei 
— von
	        
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