Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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über, so kommt die Dienstzeit in der Staatsanwaltschaft bei Bestim- 
mung ihrer Anciennetät in Anrechnung. 
8) Die Ober-Staatsanwälte bei den Appellationsgerichten haben den Rang 
zwischen der dritten und vierten Rangklasse der Provinzial-Behörden, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß, wenn die Nothwendigkeit einer Ver- 
setzung eintritt, dieselbe unter Beibehaltung des Ranges in ein Amt der 
vierren Rangklasse erfolgen kann. Die Staatsanwälte bei den fünf 
Stadtgerichten zu Berlin, Breslau, Königsberg, Danis und Magde- 
burg haben den Rang der Provinzial-Beamten vierter Klasse; die übri- 
gen Staatsanwälte stehen in dem Nange der Stadt= und Kreisgerichts- 
Rathe, und die etatsmäßig angestellten Staatsanwalts-Gehülfen im 
Range der Stadt= und Kreisrichter. 
9) Hinsichtlich der Diäten und Reisekosten finden für die unter Nr. 6. und 8. 
erwähnten Beamren ohne Rücksicht auf die dort getroffenen Anordnun-= 
zenD die nach den bestehenden Vorschriften jetzt zulässig gewesenen Sätze 
is zum Erlasse eines neuen Sportelgesetzes und Diäten-Regulativs auch 
ferner Anwendung. In Betreff derjenigen Beamten, welche im Range 
zwischen zwei Rangklassen stehen, sind in dieser Beziehung die Vorschrif- 
ten für die nachfolgende Rangklasse maaßgebend. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekanne zu machen. 
Charlotrenburg, den 19. März 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. 
An den Justizminisier. 
Redigirt im Büreau des Staats-Mini. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Ruvolph Decker.)
	        
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