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über, so kommt die Dienstzeit in der Staatsanwaltschaft bei Bestim-
mung ihrer Anciennetät in Anrechnung.
8) Die Ober-Staatsanwälte bei den Appellationsgerichten haben den Rang
zwischen der dritten und vierten Rangklasse der Provinzial-Behörden,
jedoch mit der Maaßgabe, daß, wenn die Nothwendigkeit einer Ver-
setzung eintritt, dieselbe unter Beibehaltung des Ranges in ein Amt der
vierren Rangklasse erfolgen kann. Die Staatsanwälte bei den fünf
Stadtgerichten zu Berlin, Breslau, Königsberg, Danis und Magde-
burg haben den Rang der Provinzial-Beamten vierter Klasse; die übri-
gen Staatsanwälte stehen in dem Nange der Stadt= und Kreisgerichts-
Rathe, und die etatsmäßig angestellten Staatsanwalts-Gehülfen im
Range der Stadt= und Kreisrichter.
9) Hinsichtlich der Diäten und Reisekosten finden für die unter Nr. 6. und 8.
erwähnten Beamren ohne Rücksicht auf die dort getroffenen Anordnun-=
zenD die nach den bestehenden Vorschriften jetzt zulässig gewesenen Sätze
is zum Erlasse eines neuen Sportelgesetzes und Diäten-Regulativs auch
ferner Anwendung. In Betreff derjenigen Beamten, welche im Range
zwischen zwei Rangklassen stehen, sind in dieser Beziehung die Vorschrif-
ten für die nachfolgende Rangklasse maaßgebend.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekanne zu machen.
Charlotrenburg, den 19. März 1850.
Friedrich Wilhelm.
Simons.
An den Justizminisier.
Redigirt im Büreau des Staats-Mini.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Ruvolph Decker.)