Nr. 18. 1914.
(Innere Selte des Deckel#s.)
Sur Zeachtung.
1. Nach § 9 der Eichordnung muß spätestens 3 Monate nach
Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Ausbesserung des
Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Beseitigung der
Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen das Schiff einer
Eichpyüfung unterzogen werden.
2. Eichscheine von zumeist aus Holz gebauten Schiffen sind nur
5 Jahre, Eichscheine von zumeist aus Eisen gebauten Schiffen nur
10 Jahre gültig. Die Schiffe sind daher vor Ablauf der im Eichschein
bei den Hauptangaben unter 1. 2. und 1. 4. angegebenen Gültigkeitsdauer
zur Eichprüfung bei einer Eichbehörde zu stellen.
5. Ungültig gewordene Eichscheine sind zurülckzugeben, geschieht
das nicht, so werden sie öffentlich ungültig erklärt. Die Kosten der
Veröffentlichung werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen,
wenn ein neuer Eichschein ausgestellt worden ist.
4. Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten
Eigentümer an die Schiffseichbehörde, die das Fahrzeug zuletzt eichte
oder prüfte, zurlckzugeben.