Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

 

Nr.  18.  1914.

(Innere  Selte  des  Deckel#s.)

Sur  Zeachtung.

 

1.  Nach  §  9  der  Eichordnung  muß  spätestens  3  Monate  nach
Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren  Ausbesserung  des
Schiffes  sowie  nach  jeder  größeren  Beschädigung  oder  Beseitigung  der
Tiefgangsanzeiger  oder  der  aufgestempelten  Eichzeichen  das  Schiff  einer
Eichpyüfung  unterzogen  werden.

2.  Eichscheine  von  zumeist  aus  Holz  gebauten  Schiffen  sind  nur
5  Jahre,  Eichscheine  von  zumeist  aus  Eisen  gebauten  Schiffen  nur
10  Jahre  gültig.  Die  Schiffe  sind  daher  vor  Ablauf  der  im  Eichschein
bei  den  Hauptangaben  unter  1.  2.  und  1.  4.  angegebenen  Gültigkeitsdauer
  zur  Eichprüfung  bei  einer  Eichbehörde  zu  stellen.

5.  Ungültig  gewordene  Eichscheine  sind  zurülckzugeben,  geschieht
das  nicht,  so  werden  sie  öffentlich  ungültig  erklärt.  Die  Kosten  der
Veröffentlichung  werden  vom  Schiffseigentümer  dann  eingezogen,
wenn  ein  neuer  Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

4.  Eichscheine  zerschlagener  Fahrzeuge  sind  von  ihrem  letzten
Eigentümer  an  die  Schiffseichbehörde,  die  das  Fahrzeug  zuletzt  eichte
oder  prüfte,  zurlckzugeben.