Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Exerzierplãätze, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer (G. v. 21. Febr. 50. 9. 2. a.) 62 
Expropriationsrecht, dasselbe kann nur aus Grün- 
den des öffentlichen Wehles gegen vorgängige, in drin- 
genden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Ent- 
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder 
beschränkt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 
9.) 18. — vom Staate zu gemeinnützigen Zwecken aus- 
geübt oder verliehen, Zulässsgkeit des Vorkaufsrechts, 
wenn in der Folge die durch jenes erworbenen'Grund- 
stücke ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck 
nicht weiter nothig sind und veräußert werden sollen. 
(G. v. 2. März 50. F. 4.) 82, — ein solcher Vor- 
kaufsrecht steht dem zeitigen - Eigenthümer des durch 
den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks 
zu. (ebend. §. 4.) 82. — bei Chausseebauten und 
Eisenbahnen, siehe diese. 
F. 
Fälschung, der als Gelrzeichen umlaufenden Papiere, 
deren Ermittelung und Verfolgung licgt der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden ob. (G. v. 21. Febr. 50. 
S. 6. f.) 58. 
Familien, kedürstige, der zum Kriegs= oder außeror- 
dentlichen Dlenste einberufenen Reserre= und Land- 
wehrmannschaften, deren Unterstützung von den Kreisen 
und den zu einem landräthlichen Krelse nicht gehörigen 
Städten. (G. v. 27. Febr. 50.) 70—72. — für Fa- 
millen außerordentlich einberufener Landwehrossiziere 
werden dergl. Unterstützungen, wie hinsichtlich der Fa- 
milien der Offizlere des stehenden Heeres, aus dem 
Mllitairfends bestritten. (ebend. §. 3.) 70. 
Familien-Fideikommisse, siehe letztere. 
Familien-Stiftungen, auf solche finden die wegen 
der Familien= Fideikommisse ergangenen Bestimmungen 
keine Anwendung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
40.) 22 
Feuerversicherungs-Gesellschaft „Borussia“, 
Abänderungen und Zusäße zu deren durch die Aller- 
höchste Order rom 4. Juli 1813. genehmigten Statu- 
ten, mittelst A. E. v. 17. Dezbr. 1819. (Staate inist.= 
Bekanntmach. v. 31. Dezbr. 40.) 6. — Magdebur- 
sellschaft, siehe diese. 
Festungen, in selchen kann rie brlliche Polizelverwal- 
tung durch Beschluß des Minlsters des Innern besen- 
dern Staatsbeamten übertragen werden. (G. v. 11. 
Märzg 50. S. 2.) 265. 
Jahrgang 1850. 
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Festungswerke, Besreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. a.) 6ß2. — die im 
S. 5. des Gesetzes vom 31. Okteber 1818. enthaltene 
Vorschriften über die Ausübung der Jagd in denselben 
und in deren Umkreise bleiben unverändert in Krast. 
(G. v. 7. März 50. S. S.) 107. — besendere Visirung des 
Jagrscheins seltens des Festungs-Kommandanten inner 
halb des abgesteckten Festunge-Rayens. (ebend. . 28.) 171. 
Fideikommißbesitzer, Befugulß derselben zum Ab- 
verkauf einzelner Gutsparzellen, ohne Cinwilligung der 
Fideikommißberechtigten, aber unter Zustimmung der 
landschaftlicken Kreditdirektienen, resp. der Auseinander- 
setzungsbehörde. (G. v. 3. Märg 560. 9. 1. u. 2.) 14. 
— Rechte ders. in Bezlehung auf das veräußerte Trenn- 
stück. (ebend. S. Z. u. 4.) 145. 
Fideikommisse, Familien-, die Stlstung von solchen 
ist untersagtz die bestehenden sollen durch gesetzliche An- 
ordnung in freies Elgenthum umgestaltet werden. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 40.) 22. — diese Bestim- 
mungen finden auf das Königliche Haus-- und Prinz- 
liche Fideikommiß, sowle auf die ehemals reicheunmit- 
telbaren Fideikommisse, in sofern letztere durch das 
Deutsche Bundeerecht gewährleiset. sind, zur Zeit keine 
Anwendung. (ebend. Art. 41.) 22. — sl#he auch Kron- 
Fideikommißfontds. 
Finanzgesetz-Entwürfe, solche werden zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 62.) 25. 
Finanzministerium (Finanzminister), bessen obern 
Leitung unterliegt die Hauplverwaltung der Staats- 
schulden in soweit, als dies mit der ihr nach §. 6. des 
folgenden Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit verelnbar 
ist. (G. v. 21. Febr. 50. ę8. 1. 6.) 57. 568. 50. — 
in welchen Beziehungen dieselbe den Anordnungen und 
Anweisungen desselben Folge zu leisten hat, welchem 
sodann die Verantwortlichkeit für den Inbalt obliegt. 
(ebend. S. 6.) 50. — dasselbe hat über die Ausführung 
der Bestimmungen wegen Ablösung der Domainen-Renten 
ein besonderes Reglement zu erlassen. (G. v. 2. März 50. 
§. ö4.) 128. — die zur Ausführung des Gesetzes we- 
gen der Rentenbanken erforderlichen Anordnungen ge- 
bühren demselben gemeinschaftlich mit dem Ministerium 
für landwirthschaftliche Angelegenheiten. (G. v. 2. März 
50. §. 66.) 128. — auch stehen die Rentbank-Direktio- 
nen unter der Oberaufsicht rieser beiden Ministerien. 
(ebend. §. 5.) 113. — demselben und dem Minister 
für landwirthschastliche Angelegenheiten ist auch die be- 
sonders errichtete Central = Kommissien für die Angele- 
genheiten der Rentenbanken untergeordnet. (A. E. v. 
21. Mai 50.) 331. 336. — zu allen Beschlüssen, durch 
welche die Gemelnden zu Beiträgen für Ausgaben des 
4 Krei-
	        
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