Sachregister. 1850.
Exerzierplãätze, Befreiung derselben von der Grund-
steuer (G. v. 21. Febr. 50. 9. 2. a.) 62
Expropriationsrecht, dasselbe kann nur aus Grün-
den des öffentlichen Wehles gegen vorgängige, in drin-
genden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Ent-
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder
beschränkt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art.
9.) 18. — vom Staate zu gemeinnützigen Zwecken aus-
geübt oder verliehen, Zulässsgkeit des Vorkaufsrechts,
wenn in der Folge die durch jenes erworbenen'Grund-
stücke ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck
nicht weiter nothig sind und veräußert werden sollen.
(G. v. 2. März 50. F. 4.) 82, — ein solcher Vor-
kaufsrecht steht dem zeitigen - Eigenthümer des durch
den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks
zu. (ebend. §. 4.) 82. — bei Chausseebauten und
Eisenbahnen, siehe diese.
F.
Fälschung, der als Gelrzeichen umlaufenden Papiere,
deren Ermittelung und Verfolgung licgt der Haupt-
verwaltung der Staatsschulden ob. (G. v. 21. Febr. 50.
S. 6. f.) 58.
Familien, kedürstige, der zum Kriegs= oder außeror-
dentlichen Dlenste einberufenen Reserre= und Land-
wehrmannschaften, deren Unterstützung von den Kreisen
und den zu einem landräthlichen Krelse nicht gehörigen
Städten. (G. v. 27. Febr. 50.) 70—72. — für Fa-
millen außerordentlich einberufener Landwehrossiziere
werden dergl. Unterstützungen, wie hinsichtlich der Fa-
milien der Offizlere des stehenden Heeres, aus dem
Mllitairfends bestritten. (ebend. §. 3.) 70.
Familien-Fideikommisse, siehe letztere.
Familien-Stiftungen, auf solche finden die wegen
der Familien= Fideikommisse ergangenen Bestimmungen
keine Anwendung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art.
40.) 22
Feuerversicherungs-Gesellschaft „Borussia“,
Abänderungen und Zusäße zu deren durch die Aller-
höchste Order rom 4. Juli 1813. genehmigten Statu-
ten, mittelst A. E. v. 17. Dezbr. 1819. (Staate inist.=
Bekanntmach. v. 31. Dezbr. 40.) 6. — Magdebur-
sellschaft, siehe diese.
Festungen, in selchen kann rie brlliche Polizelverwal-
tung durch Beschluß des Minlsters des Innern besen-
dern Staatsbeamten übertragen werden. (G. v. 11.
Märzg 50. S. 2.) 265.
Jahrgang 1850.
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Festungswerke, Besreiung derselben von der Grund-
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. a.) 6ß2. — die im
S. 5. des Gesetzes vom 31. Okteber 1818. enthaltene
Vorschriften über die Ausübung der Jagd in denselben
und in deren Umkreise bleiben unverändert in Krast.
(G. v. 7. März 50. S. S.) 107. — besendere Visirung des
Jagrscheins seltens des Festungs-Kommandanten inner
halb des abgesteckten Festunge-Rayens. (ebend. . 28.) 171.
Fideikommißbesitzer, Befugulß derselben zum Ab-
verkauf einzelner Gutsparzellen, ohne Cinwilligung der
Fideikommißberechtigten, aber unter Zustimmung der
landschaftlicken Kreditdirektienen, resp. der Auseinander-
setzungsbehörde. (G. v. 3. Märg 560. 9. 1. u. 2.) 14.
— Rechte ders. in Bezlehung auf das veräußerte Trenn-
stück. (ebend. S. Z. u. 4.) 145.
Fideikommisse, Familien-, die Stlstung von solchen
ist untersagtz die bestehenden sollen durch gesetzliche An-
ordnung in freies Elgenthum umgestaltet werden. (V.
U. v. 31. Janr. 50. Art. 40.) 22. — diese Bestim-
mungen finden auf das Königliche Haus-- und Prinz-
liche Fideikommiß, sowle auf die ehemals reicheunmit-
telbaren Fideikommisse, in sofern letztere durch das
Deutsche Bundeerecht gewährleiset. sind, zur Zeit keine
Anwendung. (ebend. Art. 41.) 22. — sl#he auch Kron-
Fideikommißfontds.
Finanzgesetz-Entwürfe, solche werden zuerst der
zweiten Kammer vorgelegt. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 62.) 25.
Finanzministerium (Finanzminister), bessen obern
Leitung unterliegt die Hauplverwaltung der Staats-
schulden in soweit, als dies mit der ihr nach §. 6. des
folgenden Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit verelnbar
ist. (G. v. 21. Febr. 50. ę8. 1. 6.) 57. 568. 50. —
in welchen Beziehungen dieselbe den Anordnungen und
Anweisungen desselben Folge zu leisten hat, welchem
sodann die Verantwortlichkeit für den Inbalt obliegt.
(ebend. S. 6.) 50. — dasselbe hat über die Ausführung
der Bestimmungen wegen Ablösung der Domainen-Renten
ein besonderes Reglement zu erlassen. (G. v. 2. März 50.
§. ö4.) 128. — die zur Ausführung des Gesetzes we-
gen der Rentenbanken erforderlichen Anordnungen ge-
bühren demselben gemeinschaftlich mit dem Ministerium
für landwirthschaftliche Angelegenheiten. (G. v. 2. März
50. §. 66.) 128. — auch stehen die Rentbank-Direktio-
nen unter der Oberaufsicht rieser beiden Ministerien.
(ebend. §. 5.) 113. — demselben und dem Minister
für landwirthschastliche Angelegenheiten ist auch die be-
sonders errichtete Central = Kommissien für die Angele-
genheiten der Rentenbanken untergeordnet. (A. E. v.
21. Mai 50.) 331. 336. — zu allen Beschlüssen, durch
welche die Gemelnden zu Beiträgen für Ausgaben des
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