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oder durch Fenster, Kellerloͤcher oder andere nicht zum Eingang bestimmte, unter
oder uͤber der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.
g. 223.
Einbruch ist vorhanden:
1) wenn der Thaͤter mittelst Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge-
genständen oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen
vorher nicht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenen Eingang sich
ôffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweiterr,
oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den Eingang zum
Eindringen sich bffner, oder auch ohne einzudringen, den Diebstahl voll-
bringen kann;
wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehender Weise Thü-
ren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder andere
Behaͤltnisse eroͤffnet.
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G.. 224.
Unter falschen Schlüsseln werden verstanden: nachgemachte, veränderte
oder solche Schlüssel, welche für das Schloß, bei welchem der Thäter sie amwender,
nicht bestimmt sind, sowie Dietriche, Haken und andere zum Oeffnen von Schlös-
sern brauchbare Werkzeuge.
. 225.
Wer eine fremde bewegliche Sache, deren Besitz oder Gewahrsam er mit
der Verpflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, zu verwalten, zurückzugeben
oder abzuliefern, zum Nachtheile des Eigenthümers, Besitzers oder Inhabers
veräußert, verpfändet, verbraucht oder bei Seite schafft, macht sich einer Unter-
schlagung schuldig.
g. 226.
Einer Unterschlagung wird es gleich geachtet, wenn derjenige, welcher
eine fremde bewegliche Sache gefunden oder durch Zufall in seine Gewahrsam
bekommen hat, dieselbe zum Nachtheile des Eigenthümers, Besitzers oder In-
habers veraußert, verpfändet, verbraucht oder bei Seite schafft, oder die Ge-
wahrsam derselben der Obrigkeit wider besseres Wissen ableugnet.
G. 227.
Die Unterschlagung, sowie der Versuch der Unterschlagung wird mit Ge-
fängniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft.
Wiro festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kam die
Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt werden.
K. 228.
Entwendungen oder Unterschlagungen, welche von Eltern oder Großeltern
gegen