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gegen ihre Kinder oder Enkel, oder von einem Ehegatten gegen den anderen be-
gangen werden, sollen nicht bestraft werden. .
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf andere Personen, welche
als Theilnehmer oder Hehler schuldig sind.
g. 229.
Wer sich eines Diebstahls oder einer Unterschlagung gegen Eltern oder
Großeltern, Stiefeltern oder Stiefkinder, gegen Schwiegereltern oder Schwie-
gerkinder, gegen Geschwister, ingleichen gegen Pflegeeltern, Vormünder oder Er-
zieher schuldig macht, ist nur auf Antrag des Berletzten zur Untersuchung zu
ziehen.
Neunzehnter Titel.
Raub und Erpressung.
g. 230.
Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person, oder unter An-
wendung von Drohungen mit gegenwaͤrtiger Gefahr fuͤr Leib oder Leben; eine
fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer That betroffen, gegen eine Person
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegemwärtiger Gefahr t4 Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist einem Räu-
ber gleich zu achten.
K. 231.
Der Raub wird mit Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren, sowie
mit Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
G. 232.
Der Raub wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren, sowie
mit Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft:
1) wem der Räuber oder einer der Rauber oder Theilnehmer am Raube
Wasffen bei sich führt;
2) wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theil-
nehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder
Diebstahl verbunden haben;
3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird.
g. 233.
Der Raub wird mit lebenslaͤnglichem Zuchthaus bestraft:
1) wenn der Raͤuber schon einmal wegen Ranbes oder gewaltsamer Er-
pressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskraͤftig verurtheilt
worden ist; der h. 60. findet hier keine Anwendung;
C## 3375.) 2) wenn