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g. 243.
Mit Gefaͤngniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldbuße
von funfzig bis zu Eintausend Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der
Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte wird bestraft:
1) wer sich wissentlich unrichtiger, zum Messen oder Wiegen bestimmter
Werkzeuge zum Nachtheile eines Anderen bedient;
2) wer einen Ankaͤufer von Gold oder Silber uͤber die Eigenschaften dieser
Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder Silber fuͤr
vollhaltigeres verkauft;
3) wer aͤchte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstuͤcke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollguͤltig ausgiebt oder
auszugeben versucht;
4) wer solche verringerte Muͤnzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständ-
nisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder
auszugeben versucht;
5) wer Geldpakete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit
Angabe des Inhaltes versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt
oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr In-
halt verringert worden;
6) wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des
Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Anderen weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder falschlich setzt;
7) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließlich
gehoren, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet, beschaddigt oder un-
kerdrückt.
d. 244.
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache
in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung ver-
sichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
ren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern
bestraft.
. 245.
In allen Fällen des Betruges (G. 241. bis 244.) kann auf Stellung
unter Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Zweiundzwanzigster Titel.
Untreue.
§. 2406.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, sowie
mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft:
1) Vor-