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Auf die amtlichen Bekanntmachungen oͤffentlicher Behoͤrden sind die vor-
stehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
S. 10.
Niemand darf auf oͤffentlichen Wegen, Straßen, Plaͤtzen oder an ande-
ren oͤffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke aus-
rufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die
Erlaubniß der Ortspolizei-Behoͤrde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaub-
nißschein, in welchem sein Name ausgedruͤckt sein muß, bei sich fuͤhrt. Die
Erlaubniß kann jederzeit zuruͤckgenommen werden.
II. Besondere Bestimmungen über die periodische Presse.
C. 11.
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn
auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Heraus-
gabe eine Kaution zu bestellen.
S. 12.
Diese Kaution beträgt:
a) in Städten, welche nach dem Gesetz vom 30. Mai 1820. wegen Ent-
richtung der Gewerbesteuer (Gesetz-Sammlung Seite 147.) 1ar ersten
Abtheilung gehhhn . 5000 Rchlr.
b) in Städten der zweiten Abtheilung 3000 —-
„P) in Städten der dritten Abtheilung. 2000
d) an allen anderen Oten. 1000
Vorstehende Kautionssätze gelten nicht blos für die betreffenden Städte, son-
dern auch für ihren zweimelligen Umkreis.
g. 13.
Fuͤr Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als drei-
mal in der Woche erscheinen, wird die Kaution auf die Hälfte der im F. 12.
festgesetzten Summe bestimmt.
. 14.
Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend
eine andere Art technisch vervielfältigte Schriften gleich, welche in monatlichen
oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.
K. 16.