Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Kriminalkosten sind von den Staͤdten noch insoweit zu uͤbertragen, als 
die Aufforderung zur Zahlung derselben vor dem 1. Januar 1856. an sie er- 
lassen worden ist, wogegen die bis dahin nicht eingeforderten Kosten der Staats- 
kasse zur Last fallen. 
g. 8. 
Die Entscheidung uͤber die Entbindung der Staͤdte von der von ihnen 
nach F. 2. übernommenen Verbindlichkeit, oder von der JZJahlung einer von 
denselben nach K. 4. etwa vergleichsweise übernommenen Rente wird späterer 
gesetzlicher Anordnung vorbehalten. 
§. 9. 
Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. August 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirtt- 
schaftlichen Angrlegenheiten: 
v. Manteuffel. 
Redigirt im Böreau des Staats. Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchbruckerei. 
(Rudolph Occker.)
	        
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