Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vor Eröffnung der Generalversammlung durch schriftliche Vollmacht gehörig 
legitimiren und können in der Eigenschaft als Bevollmächtigte nicht mehr als 
fünf Stimmen repräsentiren. . 
·AnträgederAktionaireoderdcrsiimmberechtigtenVersicherten,diezur 
Berathung kommen sollen, muͤssen sechs Wochen vor Abhaltung der General- 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses schriftlich vorgelegt 
werden. 
Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt bei Wahlen und 
bei Beschlüssen, mit Ausnahme des im F. 7. sub 2. angegebenen Falles, durch 
absolute Stimmenmehrheit und hat auch für sämmtliche Abwesende Verbind- 
lichkeit. Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
. 29. 
Zweck der ordentlichen Generalversammlung. 
Derselbe besteht: 
1) in dem Vortrage des Geschäftsberichts des Direktoriums und Vertheilung 
des Rechnungsabschlusses; 
2) in der Ergänzungswahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses; 
3) in der Berathung und Beschlußfassung über Anträge und Vorlagen der 
Gesellschaftsverwaltung, sowie der Aktionaire und stimmberechtigten Ver- 
sicherten; 
4) in der eventuellen Aenderung der Statuten mit Vorbehalt der landes- 
herrlichen Genehmigung; · 
ö)indcrBeschlußfassungüber-beantragteEntlassungvonMctgliedernbes 
Verwaltungsausschusses oder des Direktoriums. 
K. 30. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Zur Veranstaltung einer außerordentlichen Generalversammlung ist der 
Verwaltungsausschuß ermachtigt, und auf Antrag des Direktoriums, des Staats- 
kommissarius oder eines Theils der Aktionaire, welche zusammen mindestens drei- 
hundert Aktien vertreten, nach schriftlicher Angabe der zu verhandelnden Gegen- 
siände verpflichter. Das Objekt der Berathung ist öffentlich im Allgemeinen 
bekannt zu machen. 
Abschnitt V. 
B. Der Verwaltungeaueschuß. 
g. 31. 
Bildung und Wahl des Verwaltungsausschusses. 
Die Oberaufsscht über die Geschäftsführung wird durch einen aus funf- 
zehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsausschuß gehandhabt. Die General- 
versammlung wählt denselben und zu dessen Ergänzung fünf Stellvertreter aus 
der Mitte der Aktionaire. Zehn seiner Mitglieder und sämmtliche Stellvertreter 
müssen in Magdeburg ihren Wohnsitz haben. Ein Drittel seiner sämmrlichen 
Jahrgang 1850. (Nr. 4341.) 8 Mit-
	        
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