Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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reyer Pegel bei einer Kronenbreite von sechs Fuß anschlagsmaͤßig erfordert, tragen 
die Grundbesitzer von Klitznick — mit Rücksicht auf ihre gegen den Fiskus früher 
übernommene Verpflichtung zur Erhöhung und Verstärkung dieses Deiches — 
außer ihrem eigenen Kostenantheil auch denjenigen Antheil, welcher nach dem 
Deichkataster auf die Grundstücke der Domaine Ferchland triff. 
g. 3. 
Der Deichverband uͤbernimmt die Anlegung und Unterhaltung der zur 
Sicherstellung des Deiches erforderlichen Uferdeckung, vorbehaltlich seiner An- 
sprüche an andere Verpflichtere. 
g. 4. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken schaͤdliche Bin- 
nenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Hauptgraͤben darf 
ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen 
weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer des Verbandes das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten gescheßen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 5. 
Der Verband hat in dem das Gebiet des Deichverbandes gegen den 
Strom abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen für die Haupt- 
gräben anzulegen und zu unterhalten. 
Die Stellen, an welchen bei einem Bruch in den oberen Strecken des 
Hauptdeiches der Rückdeich zur Abführung des eingedrungenen Wassers durch- 
stochen werden muß, sind von dem Deichamte unter Genehmigung der Regie- 
rung im Voraus zu bestimmen. 
g. 6. 
Der von der nordwestlichen Ecke des an der Elbe sich hinziehenden Elb- 
deiches
	        
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