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Ruͤckzahlung erfolgen soll, oͤffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem
Amtsblatte der Koͤniglichen Regierung zu Frankfurt, in den Kreisblättern zu
Soldin, Königsberg i. d. N. und Pyritz, sowie in der Berliner Vossischen
Zeitung und dem Preußischen Staats-Anzeiger. Sollte eines oder das andere
der bezeichneten Blaͤtter eingehen, so bestimmt der Oberpraͤsident der Provinz
Brandenburg, in welchem anderen Blatte statt des eingegangenen die Be-
kanntmachung erfolgen soll.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu enrrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit je-
nem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
Hei der Verbands-Kasse zu Soldin, in der nach dem Eintritt des Fälligkeits=
termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzußlungatsrmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. 9. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Soldin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von nskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist beidem Vorstande des Verbandes anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 1805. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Verbands-
Kasse in Soldin gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Bein Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur