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(Nr. 4670.) Gesetz, betreffend die Ergnzung und Abänderung des Ablösungsgesetzes vom
2. März 1850. bezüglich der Ablösung der den geistlichen und Schul-
Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen 2c. zustehenden
Reallasten. Vom 15. April 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1.
verordnen, mit Justimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Das Gesetz vom 2. März 1850., betreffend die Ablösung der Reallasten
und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälenisse, wird in
Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, son-
stigen geistlichen Infsttuten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren
Lehrern, höheren Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten, frommen und milden
Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller
vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, durch nachfolgende Vor-
schriften ergänzt und abgeandert.
F. 2.
Feste Abgaben in Körnern (F. 18. des Gesetzes vom 2. März 1850.),
sowie feste Leistungen an Holz und Brennmaterial, werden in der bisherigen
Weise fort enrrichtet.
g. 3.
Der Jahreswerth der übrigen zur Ablösung kommenden Reallasten wird
nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 2. März 1850., betreffend die Ablö-
sung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen
Verhälknisse, festgestellt. Bei der Anwendung des §. 32. J. c. bleibt aber der
im §. 26. angeordnete Abzug von fünf Prozent wegen der geringeren Beschaf-
fenheit der Getreideabgabe im Verhältniß zum marktgangigen Getreide aus-
geschlossen. Der in dieser Weise ermittelte Jahreswerth wird für die im F. 1.
bezeichneten Berechtigten unter Anwendung der in den ##. 19. bis einschließ-
uch 25. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. bestimmten Preise in eine
Roggenrente verwandelt. Diese Roggenrente ist jedoch nicht in natura, son-
dern in Gelde nach dem jährlichen nach Maaßgabe der #G. 20. 21. und 23.
bis einschließlich 25. ermittelten Märktpreise abzufähren.
F. 4.
Eine Kapitalablbsung der nach F. Z. festgestellten Roggenrenten und eine
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