Nr. 147. 1918. 1133
von der Reichsbekleidungsstelle noch besonders bekannt gegeben werden, berechnungsmäßig
zu verteilen. #.
Sie haben ferner zu bestimmen, gegen welchen Ausweis oder unter welchen Bedingungen
und bei welchen Verteilungsstellen die Belieferung der Bedarfsstellen erfolgt.
Die nach Absatz 1 und 2 getroffene Regelung, die den einzelnen Bedarfsstellen
zugeteilten Mengen, die Beschaffenheit der Ausweise und die genaue Bezeichnung der
Verteilungsstellen, den Zeitraum, für den die Verteilung erfolgt, sowie die Frist, innerhalb
der die Verteilungsstellen die Bezugsberechtigung einzureichen haben (§5 14 Absatz 2),
sind von den Kommunalverbänden zu veröffentlichen.
Die Kommunalverbände sollen sich zur Festsetzung der Verteilung innerhalb ihres
Bezirkes eines Beirates bedienen, der sich aus Vertretern der verschiedenen Interessentengruppen
ihres Bezirkes, insbesondere der Verbraucher, der Kleinverarbeiter, der Anstalten
mit Insassen und der Kleinhändler, zusammensetzt.
g 11.
Verteilung auf die Verteilungsstellen. -
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach Eingang der gemäß § 9 erfolgten
Bekanntgabe festzusetzen, welche Mengen der in Frage kommenden Garne auf
jede der Verteilungsstellen entfällt.
Weniger als 20 Einheiten jeder Art der in Frage kommenden Garne dürfen einer,
Verteilungsstelle nicht zugeteilt werden.
*s „12.
Verteilungsliste.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach der gemäß § 11 erfolgten Verteilung
der Zentralverteilungsstelle eine Verteilungsliste einzureichen, in der die einzelnen
Verteilungsstellen mit Namen (Firma) und genauer Anschrift anzuführen sind.
Bei jeder Verteilungsstelle ist anzugeben, welche Menge der in Frage kommenden Garne
auf sie entfällt. Diese Angaben müssen mit den Angaben auf den Bezugsberechtigungen
übereinstimmen. Für jede Garnart sind die einzelnen Zahlen in jeder Verteilungsliste
zusammenzuzählen. Die Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder -siegel sowie mit
Ort und Datum der Ausstellung und Unterschrift des ausstellenden Beamten zu versehen.
Die Verteilungsliste ist vom Kommunalverbande spätestens 6 Wochen nach der
gemäß § 9 erfolgten Bekanntgabe bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen.
Kommunalverbände, deren Verteilungsliste bei der Zentralverteilungsstelle bis
zum Ablaufe dieser Frist nicht eingegangen ist, müssen für die laufende Verteilung ausgeschlossen
werden; nur in ganz besonderen Fällen kann durch Einholung einer Genehmigung
bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Garmbteilung) in
Berlin W. 30, Geisbergstraße 41, diese Einreichungsfrist verlängert werden.
* 18.
Bezugsberechtigungen: Ausfertigung und Vordrucke.
Die Kommunalverbände haben den einzelnen gemäß § 3 bestimmten Verteilungsstellen
Bezugsberechtigungen auszustellen.