Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  147.  1918.  1133

von  der  Reichsbekleidungsstelle  noch  besonders  bekannt  gegeben  werden,  berechnungsmäßig
  zu  verteilen.  #.

Sie  haben  ferner  zu  bestimmen,  gegen  welchen  Ausweis  oder  unter  welchen  Bedingungen
  und  bei  welchen  Verteilungsstellen  die  Belieferung  der  Bedarfsstellen  erfolgt.

Die  nach  Absatz  1  und  2  getroffene  Regelung,  die  den  einzelnen  Bedarfsstellen
zugeteilten  Mengen,  die  Beschaffenheit  der  Ausweise  und  die  genaue  Bezeichnung  der
Verteilungsstellen,  den  Zeitraum,  für  den  die  Verteilung  erfolgt,  sowie  die  Frist,  innerhalb
  der  die  Verteilungsstellen  die  Bezugsberechtigung  einzureichen  haben  (§5  14  Absatz  2),
sind  von  den  Kommunalverbänden  zu  veröffentlichen.

Die  Kommunalverbände  sollen  sich  zur  Festsetzung  der  Verteilung  innerhalb  ihres
Bezirkes  eines  Beirates  bedienen,  der  sich  aus  Vertretern  der  verschiedenen  Interessentengruppen
  ihres  Bezirkes,  insbesondere  der  Verbraucher,  der  Kleinverarbeiter,  der  Anstalten
  mit  Insassen  und  der  Kleinhändler,  zusammensetzt.

g  11.

Verteilung  auf  die  Verteilungsstellen.  -
Die  Kommunalverbände  haben  unverzüglich  nach  Eingang  der  gemäß  §  9  erfolgten
  Bekanntgabe  festzusetzen,  welche  Mengen  der  in  Frage  kommenden  Garne  auf
jede  der  Verteilungsstellen  entfällt.

Weniger  als  20  Einheiten  jeder  Art  der  in  Frage  kommenden  Garne  dürfen  einer,
Verteilungsstelle  nicht  zugeteilt  werden.

*s  „12.

Verteilungsliste.

Die  Kommunalverbände  haben  unverzüglich  nach  der  gemäß  §  11  erfolgten  Verteilung
  der  Zentralverteilungsstelle  eine  Verteilungsliste  einzureichen,  in  der  die  einzelnen
  Verteilungsstellen  mit  Namen  (Firma)  und  genauer  Anschrift  anzuführen  sind.
Bei  jeder  Verteilungsstelle  ist  anzugeben,  welche  Menge  der  in  Frage  kommenden  Garne
auf  sie  entfällt.  Diese  Angaben  müssen  mit  den  Angaben  auf  den  Bezugsberechtigungen
übereinstimmen.  Für  jede  Garnart  sind  die  einzelnen  Zahlen  in  jeder  Verteilungsliste
zusammenzuzählen.  Die  Verteilungsliste  ist  mit  Dienststempel  oder  -siegel  sowie  mit
Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  Unterschrift  des  ausstellenden  Beamten  zu  versehen.

Die  Verteilungsliste  ist  vom  Kommunalverbande  spätestens  6  Wochen  nach  der
gemäß  §  9  erfolgten  Bekanntgabe  bei  der  Zentralverteilungsstelle  einzureichen.

Kommunalverbände,  deren  Verteilungsliste  bei  der  Zentralverteilungsstelle  bis
zum  Ablaufe  dieser  Frist  nicht  eingegangen  ist,  müssen  für  die  laufende  Verteilung  ausgeschlossen
  werden;  nur  in  ganz  besonderen  Fällen  kann  durch  Einholung  einer  Genehmigung
  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Garmbteilung)  in
Berlin  W.  30,  Geisbergstraße  41,  diese  Einreichungsfrist  verlängert  werden.

*  18.

Bezugsberechtigungen:  Ausfertigung  und  Vordrucke.
Die  Kommunalverbände  haben  den  einzelnen  gemäß  §  3  bestimmten  Verteilungsstellen
  Bezugsberechtigungen  auszustellen.