Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 794 — 
Fünfter Nachtrag 
zum 
Statut der Wilhelmsbahn-Gesellschaft. 
S. 1. 
Die Wilhelmsbahn-Gesellschaft kann an Stelle von Prioritäts-Obligatio= 
nen, deren Verausgabung ihr durch die Allerhöchsten Erlasse vom 19. April 
1847., 17. November 1852., 9. August 1853. und 9. Juli 1856. gestattet ist, 
vierprozentige und vier ein halbprozentige Stamm-Prioritätsaktien nach den 
*"ç° A. und B. beiliegenden Schematen ausgeben. 
g. 2. 
Die Ausgabe von vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien darf nur in 
Stelle der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 19. April 1847., 17. No- 
vember 1852. und 9. August 1853. genehmigten Prioritäts-Obligationen, und 
die Ausgabe der vier ein halbprozentigen Stamm-Prioritkätsaktien nur in Stelle 
der durch das Allerhöchste Privilegium vom 9. August 1856. gestatteten Prio- 
ritäts-Obligationen erfolgen, dergestalt, daß die in diesen Stamm-Prioritäts-= 
Aktien emittirte Summe niemals die Kapitalbeträge übersteigen darf, welche 
von den betreffenden Prioritäts-Obligationen dadurch unwiderruflich dem Ver- 
kehr entzogen sind, daß sie Seitens der Gesellschaft planmäßig amortisirt oder 
für immer außer Kurs gesetzt werden. 
Bei jeder Ausgabe dieser Stamm-Prioritälsaktien müssen nicht nur der 
Betrag und die Nummern dieser neuen Aktien, sondern auch die Nummern der 
an ihrer Stelle im Wege der Amortisation oder Außerkurssetzung eingelösten 
Mioritäts-Obligationen öffentlich bekannt gemacht werden. 
g. 3. 
Die vier ein halbprozentigen Stamm-Prioritätsaktien nehmen an der 
Dividende mit dem Vorzugsrechte Theil, daß, wenn der verfügbare Reinertrag 
eines Jahres sur Vertheilung von vier ein halb Prozent Dividende auf sämmt- 
liche Stammaktien und Stamm-Prioritätsaktien nicht zureicht, ste bis auf Höhe 
dieses Prozentsatzes sowohl den ursprünglichen Stammaktien im Betrage von 
2,400,000 Rthlrn., als auch den durch die Allerhöchste Besiätigungs-Urkunde 
vom 4. Mai 1857. genehmigten fünfprozentigen Stamm-Prioritärsaktien vor- 
gehen, und daß den Inhabern der betreffenden Oividendenscheine dasjenige, 
was sie etwa für ein Betriebsjahr weniger als vier ein halb Prozent erhalten, 
aus dem auf die ursprünglichen 2,100,000 Rehlr. Stammaktien fallenden Rein- 
ertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt werden muß. 
S. 4. 
Die vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien nehmen ebenfalls an der 
Dividende, und zwar mit dem Vorzugsrechte Theil, daß, wenn der Reinertrag 
eines
	        
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