Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe  für  die  Versagung  der  Entlassung.  §  22.  125

verwaltungsgerichts  vom  29.  Okt.  1887  nicht  der  Nachprüfung  seitens  des
Richters  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Die  zugunsten  des  die  Entlassung  aus
der  Staatsangehörigkeit  nachsuchenden  Wehrpflichtigen  abgegebenen  Zeugnisse
können  seitens  der  Ersatzkommission  vor  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde
zurückgezogen  werden  (OG.  15,  410).  Die  Zeugnisse  sind  nicht  stempelpflichtig
(Tarifstelle  77  zum  Stempel  St  G.  vom  31.  Juli  1895  /26.  Juni  1909;  Vf.  vom
4.  Aug.  1897  (ZBl.  f.  d.  DR.  S.  304)  und  10.  Sept.  1900  (das.  S.  649).

5.  Ersatzkommission,
s.  RMil  G.  vom  2.  Mai  1874  §  30  Ziff.  3a  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
31.  März  1885.

In  betreff  des  bei  Erteilung  der  Entlassungsurkunde  in  Bayern  beobachteten
  Verfahrens  s.  Entschließung  des  bayer.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  9.  Mai  1871  Ziff.  7.

6.  in  der  Absicht.

Gemäß  §  15  Abs.  2  Ziff.  1  d.  G.  vom  1.  Juni  1870,  §  27  Ziff.  1  u.  2
der  Wehr  O.  hatte  die  Ersatzkommission

„bisher  zu  bescheinigen,  daß  der  Wehrpflichtige  die  Entlassung  nicht  bloß
in  der  Absicht  nachgesucht,  um  sich  der  aktiven  Dienstpflicht  zu  entziehen.
Diese  Vorschrift  hat  sich  nicht  bewährt.  Sie  läßt  der  weitgehenden  Berücksichtigung
  irgendwelcher  Nebenabsichten  Raum,  wie  solche  bei  der  Auswanderung
  Wehrpflichtiger  selten  fehlen  werden.  Die  Behörden  haben  hier
zu  einer  gleichmäßigen  Praxis  nicht  gelangen  können.  Um  die  bestehende
Unsicherheit  zu  beseitigen  und  einen  wirksameren  Schutz  gegen  Wehrpflichtverletzungen
  zu  schaffen,  ist  das  Wort  „bloß  gestrichen.  Die  Entscheidung
der  Ersatzkommission  über  den  Antrag  auf  Erteilung  des  Zeugnisses  soll
demgemäß  davon  abhängig  gemacht  werden,  ob  die  Kommission  zu  der
Ülberzeugung  gelangt,  daß  für  das  Entlassungsgesuch  die  Absicht  des  Wehrpflichtigen,
  sich  der  Wehrpflicht  zu  entziehen,  oder  aber  eine  andere  Absicht
maßgebend  ist“  (Reg.-Entw.  S.  27;  Begr.  zu  §  16  Nr.  2).

7.  zum  aktiven  Heere.

Hierzu  gehören  nach  §  38  des  Mil  G.  vom  2.  Mai  1874  (Rl.  S.  45):

„A.  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes,  und  zwar:

1.  die  Offiziere,  Arzte  und  Militärbeamten  des  Friedensstandes  vom
Tage  ihrer  Anstellung  bis  zum  Zeitpunkte  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste;

2.  die  Kapitulanten  vom  Beginn  bis  zum  Ablauf  oder  bis  zur  Aufhebung
  der  abgeschlossenen  Kapitulation;

3.  die  Freiwilligen  und  die  ausgehobenen  Rekruten  von  dem  Tage,
mit  welchem  ihre  Verpflegung  durch  die  Militärverwaltung  beginnt,  Einjährig
  Freiwillige  von  dem  Zeitpunkte  ihrer  definitiven  Einstellung  in  einen
Truppenteil,  sämtlich  bis  zum  Ablaufe  des  Tages  ihrer  Entlassung  aus
dem  aktiven  Dienste.  «

B.  1.  Die  aus  dem  Beurlaubtenstande  (V.  Abschnitt)  zum  Dienst  einberufenen
  Offiziere,  Arzte,  Militärbeamten  und  Mannschaften  von  dem  Tage,

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