Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bei gutem mittlerem geringem Heu 
in I. Klasse auf 30 Rehlr. 24 Rihlr. 18 Rehlr. 
15 12 9 
7 " 77 7bb 77 77 77 
Dagegen findet eine Begrenzung nach unten hin auch hier nicht slatk. 
F. 35. 
Zusammenstellung. Das Register, in welches die Bonitirungs= und 
Schätzungs-Resultate einzutragen, wird auch hier mit einer beizufügenden Zusam- 
menstellung der Grundstücke nach den Klassen versehen, in welcher die Fläche 
und der Ertragswerth jeder Klasse und aller Klassen und der durchschniktliche 
Ertragswerth pro Morgen nachgewiesen werden muß. 
IV. Sartenland. 
g. 36. 
Insoweit das Gartenland zum Anbau von Garten= und Feldfrüchten 
benutzt wird, ist dasselbe nach denen für das Ackerland gegebenen Vorschriften 
als solches zu boniriren und zu schätzen. 
Insoweit das Gartenland zum Grasgewinn benutzt wird, ist dasselbe 
nach denen für das Wiesenland gegebenen Vorschriften als solches zu bonitiren 
und zu schätzen. 
In jenem Falle kommen die in §. 16. bis 22. gegebenen Vorschriften, 
im anderen Falle die Bestimmungen in G. 23. bis 29. zur Anwendung. 
Die Ergebnisse werden in das Register eingetragen. 
V. Teiche, Seen, wilde Sischerei. 
SK. 37. 
Wenn ein vorhandener Teich mit Fischen besetzt ist, und zur Fischerei, 
oder zur Gewinnung von Rohr, Schilf, Streu, dauernd benutzt wird, oder aber 
abwechselnd besaet zu werden pflegt, so ist die Bodenbeschaffenheit desselben, 
die Zulänglichkeit des Wasserzuflusses, die Beschaffenheit des zufließenden Wassers 
(ob dasselbe mehr oder weniger Nahrungsstoffe mit sich führt), die Gelegenheit 
mum Absatz der Fische, und der Umfang der Rohr= und Streunutzung zu 
prüfen. 
Nach Maaßgabe des Befundes isi der Teich in eine der folgenden drei 
Bonitätsklassen einzuschätzen und zu einem angemessenen Ertragswerthe pro 
Morgen anzusprechen: 
I. Klasse.
	        
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