Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Berechtigten in dem Forste auszuuͤbende Forstservitut haftet, so muß diese bei 
der Abschaͤtzung des Gutes in der Art beruͤcksichtigt werden, daß der Geld- 
R der Leistung oder des Genusses als eine Gurslast in Ausgabe ge- 
stellt wird. 
F. 39. 
Schátzung der Forstnutzung. 
Wenn dagegen der Forst zur Abschätzung kommt, so ist unter obigem 
Titel der nachhaltige Ertrag aus der Holznutzung und aus der Grsereinutzung 
zu würdigen. 
S. 40. 
Vermessung. 
Bei der Vermessung des Forstes (§. 2.) sind die verschiedenen Holzarken, 
die verschiedenen Altersklassen, und zwar beim Hochwalde von 10 zu 10, bei 
Niederwalde von 5 zu 5 Jahren, bei Weidig von Jahr zu Jahr, endlich die 
Räumden und Blößen zu berücksichtigen, und speziell uncer besonderen Num- 
mern im Vermessungsregister nachzuweisen. 
A. Holznutzung. 
F. 41. 
Zuziehung eines Forsttaxators. 
Der Forsttarator, welchem die Abschätzung des Forsies übertragen wor- 
den ist (F. 11.), hat die Ergebnisse derselben in einer ausfährlichen Abschätzungs= 
schrift darzulegen und zu motiviren, und diese Schrift der Taxkommission zur 
Prüfung und Beschlußnahme zu unterbreiten. Bei der Schätzung der Holz= 
bestandsmasse und des Holzzuwachses in Forsten, welche über 1000 Morgen 
umfassen, sind ihm zwei Kreis-Forsttaratoren G. 11.) zuzuweisen. 
g. 42. 
Boden= und Bestan dsbeschreibung. 
Zu Verbereitung des Schätzungswerkes hat der Forsicarator unter Be- 
nutzung der Karte und des- Vermessungsregisters eine vollständige Bestands- 
beschreibung und Bodenklassifikation nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen 
a) für die Hochwaldbestände, 
b) für
	        
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