Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Wohnsitz genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters begründet zugleich den ordentlichen Gerichts- 
stand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes ohne Rücksicht auf den 
(is. dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang 
aufb#lt. · 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Ge- 
richtssiand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen 
Wohnsitz rechtlich begruͤndet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech- 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen 
Buͤrger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten, welche sie in 
Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten 
des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande 
des Wohnorts belangt werden können. 
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungsver- 
trag bezüglichen AInfprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in wel- 
chem die DOirektion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, sondern auch vor 
den Gerichten des Orts belangt werden, wo die Hauptagentur, durch welche 
der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ihren Sitz hat. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mitl dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gure, soll in Bezug auf den allgemeinen persbnlichen 
Gerichtsstand des Pächters (Art. S.) den Wirkungen des Wohnsttzes gleichstehen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer ste- 
hende
	        
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