Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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lung und Verfolgung der Uebertretungen, kommen die bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften, insbesondere auch das Gesetz vom 12. Februar 1850. (Gesetz- 
Sammlung S. 45.), zur Anwendung. 
Die zur Uebertretung gebrauchken, der Konfiskation G. 43.) unterliegen= 
den Fischergeräthe sind stets in Beschlag zu nehmen. 
Die der Konfiskarion nicht unterliegenden Pfandstücke werden dem näch- 
sien Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewah- 
rung überliefert, bis eine der Höhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmende 
baare Summe, welche dem Geldbetrage der etwa erfolgenden Verimtheilung 
nebst den Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfandobjekts gleich- 
kommt, in die Hände des Ortsvorstandes oder gerichtiich niedergelegt wird. 
Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tagen, so kann der ge- 
pfändete Gegenstand auf Verfügung des Richters öffentlich versteigert werden. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Strafen der Uebertretung der Fischerei-Ordnung. 
K. 43. 
1. a) Wer die Fischerei in anderen Zeiten oder in anderen Revieren, als 
in denjenigen, in welchen er berechtigt ist, ausübt, soll mit einer Geld- 
buße bis zu funfzig Thalern, und im letzteren Falle auch mit Kon- 
fiskation der gebrauchten Fischerzeuge bestraft werden. 
b) Wer die Fischerei mit mehreren oder anderen Fischerzeugen, als wozu 
er berechtigt ist, ausübt, hat außer der vorbestimmten Geldstrafe Kon- 
fiskation derjenigen Fischereigeräthschaften, zu deren Gebrauch er nicht 
berechtigt ist, verwirkt. 
Wer eine unerlaubte Fischereiart ausübt, wer die Fischerei in uner- 
laubter Weise, oder mit unerlaubten Fischerzeugen, oder an verbote- 
nen Orten, oder zu verbotenen Zeiten — mit Ausnahme des Falles 
im §. 30. — betreibt, hat außer der bei a. bestimmten Geldstrafe 
die Konfiskation der Fischereigeräthschaften verwirkt. 
In Ansehung derjenigen, welche ohne irgend ein Recht zum Fisch- 
fange fischen, finden die allgemeinen Strafgesetze (Strafgesetzbuch 
vom 14. April 1851. . 273. und 19.) Anwendung. 
Kähne und Schiffsgefäße gehbren nicht zu den der Konfiskation un- 
terworfenen Gegenständen. 
Unerlaubte Fischereigeräthschaften, welche auf dem Wasser oder zu 
Eise angetroffen werden, unterliegen der Konfiskation. 
8) In den vorstehend sul Litt. a. b. c. d. und f. bezeichneten Fällen 
sind die Geräthschaften dem Fiskus im Strafurtheil zuzusprechen, 
ohne Unterschied, ob sie den Schuldigen gehören oder nicht. 
2. a) Wer aus den Fischereikähnen Ballast in die Gewässer wirft CG. 33.), 
b) ein Fischer, welcher von der bei Ausübung der Fischerei durch die 
Netze oder Leinen erfolgten Fortziehung oder Verrückung der zur * 
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