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zeichnung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Boyen nicht
sogleich dem naͤchsten Fischereibeamten Anzeige erstattet (F. 34.),
soll mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern,
P) ein Fischer, welcher die zur Befestigung seiner Säcke und Reusen ein-
geschlagenen Pfähle nicht mit der Nummer seines Legitimations=
scheins bezeichnet, oder sie nach beendigter Fischerei herauszuziehen un-
terläßt (§. 35.),
mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern, und
wenn er die Pfähle so einschlägt, daß sie nicht über das Wasser
hervorragen, oder wenn er sie unter dem Wasser abgebrochen oder
abgesägt siehen läßt,
bis zu funfzig Thalern bestraft werden,
sofern nicht auf Grund des §F. 302. des Strafgesetzbuchs vom 14. April
1851. eine härtere Strafe verwirkt ist.
. 4¼.
Wer bei dem Betriebe der Fischerei den amtlichen Anordnungen der
Fischerei-Aufsichtsbeamten nicht Folge leistet, wer dabei sich der im F. 39. er-
wähmen Fahrzeuge ohne die vorgeschriebene Bezeichnung bedient, wer dabei
den vorschriftsmäßigen Legitimationsschein nicht bei sich führt, oder den Fische-
rei-Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen nicht vorzeigt, soll mit einer Geld-
buße bis zu zehn Thalern bestraft werden.
K. 45.
Alle nicht mit besonderen Strafen bedrohten Uebertretungen dieser Fische-
rei-Ordnung werden mit einer Geldbuße bis zu dreißig Thalern belegt.
Die Strafbestimmungen der Hafenpolizei-Ordnung für die Häfen und
Binnengewässer von Stettin und Swinemünde vom 22. August 1833. bleiben
in Kraft und werden daher durch vorstehende Bestimmungen nicht alterirt.
g. 40.
Jeder Rückfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sich, wobei es
keinen Unterschied macht, ob die früheren Enaffäll vor oder nach dem Ein-
tritte der Gesetzeskraft der gegenwärtigen Fischerei-Ordnung vorgekommen sind,
und ob die früheren Strafen ordentliche oder außerordentliche gewesen, und ob
sie vollstreckt worden sind oder nicht.
Ueber das hochste Maaß der für die betreffende Uebertretung angedroh-
ten Strafe darf jedoch nicht hinausgegangen werden.
G. 47.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er rechtskräftig
verurtheilt worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Verurtheilung
eine fernere Uebertretung der Vorschriften der Fischerei-Ordnung begeht.
S. 48.
Den auf eigenen dienstlichen Wahrnehmungen beruhenden Angaben der
(Xr. 5125.) au