Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 436 — 
(Nr. 5268.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. August 1860., betressend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Deutsch Piekar über Neudeck bis zur Polnisch-Russischen Grenze bei 
Niesdara im Beuthener Kreise des Regierungsbezirks Oppeln. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Deutsch Piekar über Neudeck bis zur Polnisch-Russischen Grenze bei Nies- 
dara im Beuthener Kreise des Regierungsbezirks Oppeln durch die Grafen 
Henckel v. Donnersmarck auf Siemianowitz und auf Neudeck genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch denselben das Expropriationsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu- 
gleich will Ich den genannten Grafen Henckel v. Donnersmarck gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemaäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhe- 
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte- 
nen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staaks- 
Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Ostende, den 29. August 1800. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 568.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.