Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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suͤdliche Grenze wird so weit ausgedehnt, als Grundstuͤcke von der Melioration 
Vortheil haben. 
Der Maaßstab fuͤr die Hoͤhe der Beitragspflicht der einzelnen Grund- 
stücke wird durch die Größe des abzuwendenden Schadens und des zu erreichen- 
den Vortheils, wobei auch die Bodenqualität in Betracht kommt, gebildet und 
durch vier Beitragsklassen dargestellt, von denen: 
die I. pro Morgen mit 16 Theilen, 
77 II. 7 7 77 8 77 
77 III. * 77 7 4 77. 
» » IV. „ 77 77 1 Theil 
beizutragen hat. 
Die Einschaͤtzung der betheiligten Grundstuͤcke in vorstehende vier Klassen 
eschieht vor Beginn der Bauten, so daß diese noch keinen Einfluß ausgeuͤbt 
haben können, durch zwei vom Oberpräsidenten der Provinz Westphalen zu 
ernennende Sachverständige unter Leitung des Sozietatsdirektors, der bei Mei- 
nungsverschiedenheiten die entscheidende Stimme hat. " 
Sobald die Sozietaͤtsanlagen vollendet sind, wird von den naͤmlichen 
Sachyverstaͤndigen in der nämlichen Weise eine Revision der fruͤheren Abschaͤtzung 
vorgenommen und nunmehr diese erst definitiv festgestellt. 
Bei dieser Revision koͤnnen auf Antrag der Sachverstaͤndigen die Klassen 
und deren Werthsäße von dem Oberpräsidenten der Provinz Westphalen, mit 
Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, auch 
anderweitig festgesetzt werden. 
Das so vollendete Kataster wird nach vorheriger ortsüblicher Bekannt- 
machung in einem Exemplare auf dem Amtsbüreau zu Herzebrock und in einem 
anderen auf dem Amtsbüreau zu Harsewinkel vier Wochet lang offen gelegt. 
Reklamationen dagegen müssen binnen dieser Frist schriftlich beim Sozletäts- 
direkror oder zu Protokoll bei den betreffenden Amtmännern angebracht wer- 
den. Die eingegangenen Reklamationen werden von dem Sozietätsdirektor, 
welchem von dem Oberpräsidenten ein anderer Kommissarius substituirt wer- 
den kann, und den beiden Sachverständigen, unter Zuziehung des Beschwerde- 
führers und eines Mitgliedes des Vorstandes, untersucht. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Katasier demgemäß berichtigt; ist der Beschwerde- 
führer oder das Vorstandsmitglied nicht damit zufrieden, so haben die Sach- 
verständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann 
die Entscheidung durch den Oberpräsidenten. Gegen dessen Entscheidung ist 
weiterer Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietätsdirektor angemeldet 
werden muß. 
Die Kosten des Reklamations= und Rekursverfahrens trägt der unter- 
liegende Theil. Sobald die Reklamationen beseitigt sind, wird das Kataster 
von dem Oberpräsidenten definitio festgestellt. 
Gleich nach der ersten Einschätzung — vor Ausführung der Anlagen — 
kann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maaßgabe des vorläufi- 
Qu. 5660.) gen
	        
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