Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
sJNr. 22. — 
  
(Nr. 5728.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juni 1863., betreffend die Ab&nderung des §. 2. 
des für die Handelskammer der Stadt Erfurt am 18. Oktober 1344. 
erlassenen Statuts. 
A. den Bericht vom 6. Juni d. J. genehmige Ich, unter Abänderung des 
#. 2. des für die Handelskammer der Stadt Erfurt in der Provinz Sachsen 
am 18. Okftober 18424. erlassenen Statuts (Gesetz-Samml. S. 603.), daß die 
Handelskammer vom Jahre 1864. ab aus neun Mutgliedern zu bestehen hat, und 
daß für diese neun Mitglieder drei Stellvertreter zu wählen sind. Der Han- 
delsminister wird ermächtigt, wegen des Wechsels der Mitglieder und Stell- 
vertreter und wegen der bei der Einberufung der Stellvertreter zu beachtenden 
Rechenfolge für die Uebergangszeit Bestimmung zu treffen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntnig 
zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 10. Juni 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
  
Jahrzang 1883. (Nr. 5728—5790. 59 (Nr. 5729.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1863.
	        
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