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finder, oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Mitbenutzung der
Bahn zu Personen= und Gütertransporten gegen Emrichtung eines bestimmten
Bahngeldes gestatten.
Sie kann auch unter Genehmie ung des Handelsministers einer anderen
Eisenbahnverwaltung den gesammten Beubhe der Bahn durch besonderen Ver-
trag uͤberlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
noch bessere oder wohlfeilere Foͤrderung der Transporte, als auf Eisenschienen
und mittelst Lokomotiven, moͤglich werden, so kann die Gesellschaft auch das
neue Befoͤrderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen
und benutzen.
. 3.
Bahnlinie und Bauplan.
Die Bahnlinie hat das Koͤnigliche Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe
und oͤffentliche Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung desselben
die speziellen Bauprojekte und die Anschlaͤge.
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung
des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden.
K. 4.
Domizil und Gerichtsstand.
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Tilfit
und hat dieselbe bei dem dortigen Königlichen Kreisgerichte ihren Gerichtsstand.
. 5.
Fonds der Gesellschaft.
DOas zum Baue der Tilsit-Insierburger Eisenbahn nebst Zubehèr, zur An-
schaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehör, zur Bestreitung der General=
kosten, einschließlich der Kosten der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der
Stamm-Prioritätsaktien resp. der Einzahlungen auf dieselben bis zu dem im
K. 21. bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital der Gesellschaft bestehr:
(a) in einem Grundkapitale von 2,889,000 Rrhlr. Pr. Krt.
in Worten: zwei Millionen
achthundert neun und acht-
zig kausend Thalern Preu-
Kisch Kurant odrit: 433,350 Pfd. Strl.
in Worten: vierhundert
drei und dreißig tausend
dreihundert und funfzig
Pfund Sterling;
Seite D88,000 Rrhlr. Pr. Krt. 455,550 Pfd.Serl.
G. 5643.) b) in