— 10 —
durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession, sowie durch die im §. 1.
bezeichneten Gesetze und durch das Gesetz über die von den Eisenbahnen zu
entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853. bestimmt. Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl
für die Güter als für den Personenverkehr, sowie jede Abände=
rung der Tarife,
b) die Genehmigung, nöthigen Falls auch Abänderung des Fahr-
plans,
P) die Bestcktigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober-
Ingenieur, resp. Betriebsdirekror), welcher die formelle Quali-
fikalion zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung
der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen.
2) In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen
8 milikairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die
esellschaft verpflichtet, Militair-Personen und Effekten jeglicher Art zu
ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahxpreise
sollen die niedrigsten Preise maaßgebend sein, welche die Militairverwal-
kung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird.
Im Uebrigen finden die oben erwähnten Besiimmungen (Gesetz-Samml.
für 1843. S. 373.) auch auf die Tilsit-Insierburger Eisenbahn An-
wendung.
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen
und Postwagen gemäß F. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. ist
die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Postkondukreure und
das expedirende Poslpersonal unentgeltlich zu befördern.
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen
längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellenden Be-
dingungen, ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnung des
Staats den Eisenbahn-Telegraphen zur Benutzung von Staats= und
Privatdepeschen einzurdumen.
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Ansiellung
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu kragen.
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.)
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder
wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuäiwigen Behörde wegen
Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Be-
amten