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amten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten, und erforderlichen Falles
auch die Tragung der dadurch eiwa bedingten Kosten übernehmen.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig
bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen, für ihre Beamten und
Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs= und Unterstützungskassen
einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
7)0) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni-
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Cidilanstel-
lungs-Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres,
geswen dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu
wählen.
S. 9.
Verwaltung und Verfassung.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung
. .,
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus eilf Mitgliedern resp. vier
Stellvertretern (F. 39.), und
3) durch drei Revisoren (F. 49.).
. 10.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen, sowie der
Aktionaire unter sich, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesell-
schaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder
Theil Einen oder zwei ernennt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen
Obmann wählen.
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die zur Zeil desselben gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. Verzögerk einer der streikenden Theile
auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich instnuirte Aufforderung des
Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so er-
nennt der Andere beide Schiedsrichter.
Koönnen sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht ver-
einigen, so ernennt ihn der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu Tilsit.
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit;
bildet sich aber keine Majoritaät, so gilt die Ansicht des Obmannes allein.
Olr. 5643.) 2° S. 11.