Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

9 Beiträge. 
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nicht über den dreifachen Betrag des Beitrags der dritten Klasse hinausgegangen 
werden, die Direktion müßte denn über einen noch höheren Beitragssatz mit 
dem Eigenthümer des betreffenden Gebäudes besonders übereingekommen sein. 
Kachen sollen in keinem Falle zu einem höheren Beltrage als zur 
Hülfte des reglementsmäßigen Klassenbeitragssatzes herangezogen werden. 
S. 14. 
Wenn der Versicherungssuchende mit der hiernach von der Direktion 
hinsichtlich der Klassisikation der Gebäulichkeit und des dafür zu erlegenden 
Beitrags getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, so steht ihm frei, seinen 
Antrag zurückzunehmen. 
g. 15. 
Das Beitragsverhältniß der drei Klassen (K. 13.) wird dahin bestimmt, 
daß auf je Einen Silbergroschen, welcher in der ersten Klasse zu bezahlen ist, 
die zweite Klasse zwei Silbergroschen und die drictte Klasse fünf Silbergroschen 
beitragen muß. 
Mit Beobachtung dieses Berhältnisses werden die Beiträge rücksichrlich 
jeder Klasse für jede am Anfange des Halbjahres katastrirte Wurzel auf eine 
runde Summe bestimmt. Bruchpfennige werden dabei für voll gerechnet. Es 
wird ferner zur Bildung eines Reservefonds ein Zuschlag erhoben, welcher je- 
doch Einen Pfennig pro Wurzel in der ersten Klasse nicht überschreiten darf. 
Dieser Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät, und Austretende haben daran 
keinen Anspruch. Er ist bestimmt, die Zahlungsverpflichtungen der Sozietcht 
auch vor dem Ausschreiben der Beiträge durch Vorschüsse zu erfüllen, und darf 
nach dem Befinden des Kommunallandtages auch zur Ermäßigung der Beiträge 
verwendet werden. 
Bis zu welcher Höhe derselbe anzusammeln, und in welcher er zu er- 
halten ist, bestimmt ebenfalls der Kommunallandtag. 
K 16. 
Die Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß (§JF. 13. und 15.) 
der verschiedenen Klassen können von Zeit zu Feei einer neuen Prüfung durch 
den Kommunallandtag unterworfen werden; dabei beschlossene Abanderungen 
unterliegen der Genehmigung des Oberprasidenten. 
K. 17. 
Die Direktion ist zur Rückversicherung einzelner Risikos oder ganzer 
Klassen befugt. Die Prämien dafür werden aus den allgemeinen Beilrägen 
C. 15.) gedeckt. 
K. 18. 
Besondere Beiträge werden je nach dem Bedarfe Uur Bestreitung der 
Verwaltungskosten, und zwar zugleich mit den allgemeinen Beiträgen, aber 7 
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