Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dendenscheine der Verlust des Talons beim Verwaltungsrathe von einem Dritten 
angemeldet, der auf die neuen Kupons oder Dividendenscheine Anspruch macht, 
so werden letztere zuruͤckbehalten, b. der Streit zwischen beiden Praͤtendenten 
im Wege der Guͤte oder des Prozesses erledigt ist. 
II. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
g. 26. 
b # Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalen- 
erjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres gerechnet, 
in welchem der Betrieb auf der Bahn vollstandig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender= 
jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, inwieweit das Aktien- 
kapital eingezogen und verwendet ist. 
Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung er- 
folgt nach Beendigung des Baues zur nachsten ordentlichen Generalver= 
sammlung. 
Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs- 
jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. Ist der Be- 
trieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres er- 
Aoat, so hat sich die erste Berriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu be- 
ränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach 
ihrem Baarbetrage, elwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie 
aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Ver- 
waltungsrathes, und vorhandene Banmateralien und Vorräthe nach dem Kosten- 
preise und bei eingetretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben 
als Aktiva, angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe 
des Jahres enrstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds 
(. 6. und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Icobrer- 
schlusse verbliebenen Rückslände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblatter mitgetheilt. 
III. Von
	        
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