Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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III. 
Von den General-Versammlungen. 
g. 27. 
Ort und Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Tilsit abgehalten. 
Die Berufung dazu erfolgt durch den Verwaltungsrath mittelst zwei- 
maliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spatesens vier Wochen 
vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
g. 26. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in 
dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eroͤffnung des Betriebes 
auf der ganzen Bahn zunaͤchst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und 
die Bilanz (S. 26.); 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellver- 
treter (F. 39.); 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bi- 
lanz (G. 49.); 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General= 
versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Festsetzung der den Mitgliedern des Verwaltungsrarhes zu gewährenden 
Remnnerationen. 
K. 29. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General- 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt 
Nr. 5663.) 8 wer-
	        
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