Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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werden, daß dieselben gemaͤß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die 
oͤffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden 
koͤnnen, wibrigenfalls die Beschlußnahme daruͤber bis zur naͤchsten General- 
versammlung zu vertagen ist. 
g. 30. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Faͤllen, in 
denen der Verwaltangsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für 
nöchig erachten; auf Antrag der Aktionaire, gemätß Artikel 237. des Handels- 
gesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theils der 
emittirten Aktien beim Verwaltungsrathe geslellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedentet werden. 
S. 31. 
Nothwendigkeit einer Gencralversammlung. 
Außer den im §F. 28. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer 
Generalversammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im FK. 1. angegebenen 
Zweck hinaus und auf die im F§. 2. vorbehaltene anderweitige Be- 
nutzungsart; 
zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anleihen für dieselbe; 
zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feslstellung der des- 
fallsigen. Bedingungen; 
zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft 
oder an den Staat; 
zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als 
den unter 1. und 2. genannten Fällen; 
zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
zur Auflösung der Gesellschaft; 
zum Verkaufe der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als 
außerordemlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber in beiden Fällen nach §F. 30. in der Vorladung bezeich- 
net sein. Alle unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der 
Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. 
Ueber 
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