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werden, daß dieselben gemaͤß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die
oͤffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden
koͤnnen, wibrigenfalls die Beschlußnahme daruͤber bis zur naͤchsten General-
versammlung zu vertagen ist.
g. 30.
Außerordentliche Generalversammlungen.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Faͤllen, in
denen der Verwaltangsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für
nöchig erachten; auf Antrag der Aktionaire, gemätß Artikel 237. des Handels-
gesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theils der
emittirten Aktien beim Verwaltungsrathe geslellt ist.
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte
kurz angedentet werden.
S. 31.
Nothwendigkeit einer Gencralversammlung.
Außer den im §F. 28. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer
Generalversammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im FK. 1. angegebenen
Zweck hinaus und auf die im F§. 2. vorbehaltene anderweitige Be-
nutzungsart;
zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anleihen für dieselbe;
zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feslstellung der des-
fallsigen. Bedingungen;
zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft
oder an den Staat;
zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als
den unter 1. und 2. genannten Fällen;
zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
zur Auflösung der Gesellschaft;
zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als
außerordemlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der
Berathung muß aber in beiden Fällen nach §F. 30. in der Vorladung bezeich-
net sein. Alle unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.
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