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Außerdem ist der Oberpraͤsident befugt, zur Vertretung fuͤr das mit Fuͤh-
rung der Direktionsgeschaͤfte beauftragte Regierungsmitglied zeitweise ein an-
deres Mitglied der Regierung ohne besondere Ministerialgenehmigung zu bestellen.
g. 69.
Die Funktionen der Provinzial-Feuersozietaͤtskasse uͤbernimmt wider-
ruflich die Provinzial-Institutenkasse zu Posen gegen eine in dem Etat
der Sozietaͤt auszuwerfende, von dem Oberpräsidenten zu bestimmende Re-
muneration.
S. 70.
Die mit der Geschäftsführung der Provinzialdirektion beauftragten Re-
gierungsmitglieder (F. 68.) beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung aus der
Feuerso iettskasse angemessene Remunerationen auf Grund eines Verwaltungs=
osten-Etats, welchen der Oberpräsident aufzustellen hat.
Die Büreaugeschaäfte werden von besonderen für die Sozietät angestellten
Beamten, welche der Oberpräsident innerhalb der durch den Eet festgestellten
Schranken auch auf Lebenszeit und mit# Beilegung der Pensionsberechtigung
gegen die Sozietätskasse nach den für die unmitkelbaren Staatsbeamten gelten-
den Grundsätzen zu ernennen hat, besorgt.
Die Sozietätsbeamten sind rücksichtlich ihrer Amtsverhältnisse mittelbare
Staatsbeamte und als solche namentlich dem Disziplinargesetze vom 21. Juli
1852. unterworfen.
K. 71.
Unmittelbar unter der Provinzialdirektion fungirt in jedem Kreise der
Provinz der Landrath als Kreis-Feuersogietäts-Direktor und der Kreis-Steuer-
einnehmer als Kreis-Feuersozietats-Rendant. Der Letztere hat nicht allein die
Kreis-Feuersozietätskasse zu verwalten, sondern zugleich auch diejenigen Subal-
terngeschäfte, welche ihm gemäß einer besonderen vom Oberpräsidenten zu er-
lassenden Instruktion übertragen werden, zu versehen.
K. 72.
In den Städten Posen und Bromberg kann, wenn das Bedürfniß dazu
vorhanden ist, auf Vorschlag der Provinzialdirektion von dem Oberpräsidenten
ein besonderer Feuersozietäts-Direktor aus der Mitte des Magistrats und auch
ein besonderer Rendank bestellt werden. Diese Beamten sind alsdann den gleich-
namigen Kreisbeamten gleich zu achten.
g. 73.
Für jeden der Kreislandräthe wird auf die Dauer ihrer Funktionen als
Kreis-Feuersozietts = Direktoren eine jährliche Remuneration von Einhundert
(Nr. 5758.) Tha-