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XII. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen.
KC. 81.
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektionen sind zunachst bei
ber Prooinzialdirektion, in letzter Instanz aber bei dem Oberpräsidemen anz-
wingen.
Die Beschwerden über die Provinzialdirektion selbst gelangen gleichfalls
in den Oberpräsidemen, bei dessen Entscheidung es sein Bewenden behalt.
K. 82.
Jedem Provinziallandtage ist durch den Oberpräsidenten eine allgemene
Oarstellung über den Zustand der Sozietat vorzulegen.
Dem Provinziallandtage sleht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Va-
yandlungen der Provinzialdirektion vorlegen zu lassen, und wenn er darin An-
aß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petikionen zur Sprache zu
wingen.
g. 83.
Fuͤr Streitigkeiten, welche uͤber gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
wischen der Soziett und einem oder mehreren Versicherten entstehen, verbleibt
#bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage
bezieht, ob der Cangeblich) Versicherte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand-
chadens überhaupt als zur Sozietät gehbrig zu betrachten, oder überhaupt ihm
ine Brandschadenvergütung zu gewähren sei oder nicht.
S. 84.
F## alle übrigen Sreiefälle, außer den vorsiehend bezeichneten, nameu-
ich bei Erreitigkeinn über die —“t der Taxen oder der Brandschädem
ber den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, uͤber
die zu bezahlenden Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechts-
weg nicht statt, sondern es steht dem Betheiligten, welcher sich bei der Fesischung
der Provinzialdirektion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wche
der Beschwerde und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu
Bei der einmal getroffenen Wahl bewendet es.
K. 85.
Die Beschwerde geht nach &. 81, an den Oberprdsidenten, dessen 2