Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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XII. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen. 
KC. 81. 
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektionen sind zunachst bei 
ber Prooinzialdirektion, in letzter Instanz aber bei dem Oberpräsidemen anz- 
wingen. 
Die Beschwerden über die Provinzialdirektion selbst gelangen gleichfalls 
in den Oberpräsidemen, bei dessen Entscheidung es sein Bewenden behalt. 
K. 82. 
Jedem Provinziallandtage ist durch den Oberpräsidenten eine allgemene 
Oarstellung über den Zustand der Sozietat vorzulegen. 
Dem Provinziallandtage sleht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Va- 
yandlungen der Provinzialdirektion vorlegen zu lassen, und wenn er darin An- 
aß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petikionen zur Sprache zu 
wingen. 
g. 83. 
Fuͤr Streitigkeiten, welche uͤber gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
wischen der Soziett und einem oder mehreren Versicherten entstehen, verbleibt 
#bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 
bezieht, ob der Cangeblich) Versicherte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand- 
chadens überhaupt als zur Sozietät gehbrig zu betrachten, oder überhaupt ihm 
ine Brandschadenvergütung zu gewähren sei oder nicht. 
S. 84. 
F## alle übrigen Sreiefälle, außer den vorsiehend bezeichneten, nameu- 
ich bei Erreitigkeinn über die —“t der Taxen oder der Brandschädem 
ber den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, uͤber 
die zu bezahlenden Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechts- 
weg nicht statt, sondern es steht dem Betheiligten, welcher sich bei der Fesischung 
der Provinzialdirektion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wche 
der Beschwerde und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu 
Bei der einmal getroffenen Wahl bewendet es. 
K. 85. 
Die Beschwerde geht nach &. 81, an den Oberprdsidenten, dessen 2
	        
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