Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Ueber die Art der Abstimmung uͤber diese Gegenstaͤnde setzt F. 36. das Nö- 
thige fest. 
F. 32. 
Stimmenzählung. 
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm-Prioritätsaktio- 
naire in den Generalversammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben 
je Vein Stammaktien und je fünf Stamm-Prioritätsaktien Eine Stimme; jedoch 
soll kein Besitzer von mehr als zweihundert Stück Stammaktien oder Einhun- 
dert Stück Stamm-Prioritätsaktien mehr als zw Stimmen für seine Per- 
son abgeben dürfen. Nur als Vertreter anderer Aktionaire kann ein Aktien- 
besitzer ein größeres Stimmrecht ausüben, jedoch niemals mehr als Einhundert 
Stimmen. 
Die Besitzer von weniger als zehn Stamm= oder fünf Stamm-Priori- 
tätsaktien sind zur Theilnahme an der Generalversannmilng, jedoch ohne Stimm- 
recht, befugt. 
S. 33. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech- 
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen 
lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder Aktien bei der Ge- 
sellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Quittungsbogen oder 
Aktien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse 
roth angestrichen, und dies unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten 
zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich- 
niß der Nummern seiner Quiktungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren über- 
geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft gehr, das andere 
mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der erfolgten Deposttion, 
sowie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies letztere 
Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim 
Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln 
verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Räückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Nückgabe der 
betreffenden Quittungsbogen oder Aktien. Die Stelle der wirklichen Deposstion 
bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staaks= und 
Kommaunalbehürden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Quittungsbogen 
oder Aktien. 
g. 34. 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
(Nr. 5643) übri-
	        
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