Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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zunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entschei- 
ung zu unterwerfen. 
Der Verwaltungsrath ist ferner ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be- 
suprisse desselben, General= und Spezialbevollmächtigte zu ernennen und den- 
selben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes 
Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel 
der Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören 
insbesondere: 
1) die Bestimmungen der Einzahlungen auf die Aktien und deren Aus- 
schreibung (G. 16.); 
2) die Bestimmung der nach §F. 17. gegen säumige Einzahler anzuwen- 
denden Maaßregeln; 
3) die Ausfertigung der Quittungsbogen, Aktien, Dividendenscheine, Ku- 
pons und Talons; 
4) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben 
abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruk- 
tionen; 
5) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 31. unter 
1. bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalver= 
sammlung zu bringenden Gegenstände; 
6) die Feststellung der Inventur und der Bilanz; 
7) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dioidende; 
8) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er- 
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7.). 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver- 
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich 
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungsrathbes unterschrie- 
ben sind. 
g. 44. 
Legitimation. 
Zur Ausuͤbung aller dem Verwaltungsrathe im F. 43. ertheilten Be- 
fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behoͤrden keiner weiteren 
Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem 
Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder nota- 
riellen Attestes uͤber die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder oder deren 
Stellvertreter. 
(Nr. 5643.) 4 g. 45.
	        
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