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zunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entschei-
ung zu unterwerfen.
Der Verwaltungsrath ist ferner ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be-
suprisse desselben, General= und Spezialbevollmächtigte zu ernennen und den-
selben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes
Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel
der Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören
insbesondere:
1) die Bestimmungen der Einzahlungen auf die Aktien und deren Aus-
schreibung (G. 16.);
2) die Bestimmung der nach §F. 17. gegen säumige Einzahler anzuwen-
denden Maaßregeln;
3) die Ausfertigung der Quittungsbogen, Aktien, Dividendenscheine, Ku-
pons und Talons;
4) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben
abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruk-
tionen;
5) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 31. unter
1. bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalver=
sammlung zu bringenden Gegenstände;
6) die Feststellung der Inventur und der Bilanz;
7) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dioidende;
8) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er-
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7.).
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver-
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungsrathbes unterschrie-
ben sind.
g. 44.
Legitimation.
Zur Ausuͤbung aller dem Verwaltungsrathe im F. 43. ertheilten Be-
fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behoͤrden keiner weiteren
Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem
Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder nota-
riellen Attestes uͤber die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder oder deren
Stellvertreter.
(Nr. 5643.) 4 g. 45.