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tiven Entscheidung der nächsien Generalversammlung angeordnet werden, in
welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen
Mitgliedes zu schreiten hat.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
Auf die Stellvertreter fsinden die vorstehenden Vorschriften in gleicher
Weise Anwendung, wie auf die Mitglieder des Verwaltungsrathes selbst.
. 48.
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Ersiaktung
ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die Generalversamm-
lung festgesetzt wird.
Revisoren.
K. 49.
Wahl.
Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der
in Preußen wohnhaften Aktionaire drei Revisoren.
. 50.
Ressort.
Diesen liegt ob, die von dem Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen
zu prüfen und zu dechargiren.
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der
Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanz für
die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden
Jahre zu wählenden Rerisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in wel-
chem sie gewählt sind.
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er-
theilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen
Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei der
nächsten Generalversammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mit-
zutheilen ist, die Belchinznaher über die Verfolgung oder Beseikigung der un-
erledigten Erinnerungen anheim zu stellen.
(Nr. 5643.) C.