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3) Gustav Adolph Kleffel,
4) Wilhelm Knippel,
5) Moritz Simon,
die den Sitz ihrer Thätigkeit in Tilsit haben, bilden bis zur ersten, nach Ab-
lauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Reoisions=
Komité, und sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Ver-
waltungsrathes
1) die Rechnungen des Komiteés für die Finanzangelegenheiten über die
Einziehung und Verwendung des Grundkapitals, sowie dessen gesammte
Thätigkeit durch Delegirte aus ihrer Mitte von Zeit zu Zeit zu prüfen
und befundene Ungehöbrigkeiten zur Beschlußfassung der gesammten Be-
vollmächtigten zu bringen;
2) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnli ie und die Erfüllung
der von dem Komité für die Finanzangelegenheiten oder den Bau-
unternehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange
zu überwachen;
3) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht
Namens dieser Gesellschaft auszunben.
G. 59.
Jedes der beiden Komités des Verwaltungsrathes ist berechtigt, zwei
Stellvertreter zu wählen, die in gleicher Weise wie die Mitglieder des Ver-
waltungsrathes entweder zehn Stammaktien oder fünf Stamm-Prioritätsaktien
beim Gericht oder der Königlichen Bank zu deponiren haben, welche im Falle
der Verhinderung einzelner Mitglieder auf Ersuchen derselben an den Sitzungen
mit gleichen Rechten, wie die Mitglieder selbst, Theil zu nehmen haben, und
welche bis zum Ablauf der im §F. 55. erwähnten Zeit im Amte bleiben.
Das Revisionskomité ernennt schon jetzt auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen
1) den Landrath Heinrich Schlenther in Tilsit,
2) den Landrath Dodillet in Insterburg
zu Stellvertretern.
S. 60.
Die Mitglieder beider Komités sind, bei eigener Vertretung, der Gesell-
schaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden #G. 57. bis 59. bestimmten
Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten. Oagegen sind in den Verhültnissen
zu dricten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erklä-
ramgen und Verhandlungen eines jeden der beiden Komités für die Gesell-
—— 5 schaft