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g. 64.
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich
damit den von dem Gründungskomite verlautbarten Bestimmungen dieses
Statuts und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Geseusschaft
geresenen Maaßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als für sich ver-
bindlich an.
C. 65.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der
Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welchem,
unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staats, die Befugniß zusieht,
sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschrifts-
mäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und
Konslruktionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien
durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anord-
nungen ist die Gesellschaft resp. der Bauunternehmer, unter Vorbehalt des Re-
kurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, binnen zehntägiger praklussvischer Frist unbedingt Folge zu leisten ver-
bunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fllen selbstsiändig, sonst
aber mit Genehmigung des Koöniglichen Ministeriums für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten die Ausführung eines Bauwerkes und die Benutzung
von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die
Gesellschaft nach Bestimmung des vorerwähnten Königlichen Ministeriums vor-
schußweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.
(Nr. 5643.) 5. Bei-