Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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sie  in  den  beiberseitigen  Staaten  Anwendung  finden,  jaͤhrlich  zwischen  beiden  Regierungen
  nach  Verhältniß  der  Seelenzahl  getheilt  werden,  und  zwar  vor  der
Hand  —  da  die  Zollgesetzgebung  für  die  öfllichen  Königlich-Preugischen  Provinzen
in  einigen  Punkten  von  der  für  die  westlichen  Provinzen  verschieden,  auch  wie
beide  Theile  sich  uͤberzeugt  baben,  die  Ausscheidung  der  Wasserzoͤlle  in  den
oͤstlichen  Provinzen  mit  eigenthuͤmlichen  Schwierigkeiten  verbunden  ist  —  der
Seelenzahl  einerseits  in  den  Großherzoglich-Hessischen,  andererseits  in  den  westlichen
  Koͤniglich-Preußischen  Landen,  naͤmlich  in  dem  Großherzogthume  Niederrhein
und  in  den  Provinzen  Juͤlich,  Kleve,  Berg  und  Westphalen,  mit  Hinzurechnung
der  von  der  Krone  Preußen  dermalen  schon  durch  Vertraͤge  in  den  westlichen  Zollverband
  aufgenommenen  oder  noch  aufzunehmenden  Unterthanen  anderer  deutschen
Bundesstaaten.  Die  für  letztere  ausbedungenen  Entschédigungen  trägt  dagegen
die  Königlich-Preußische  Regierung  für  eigne  Rechnung.  Die  aus  den  öfllichen  in
die  westlichen  Königlich-Preußischen  Provinzen,  oder  in  das  Großherzogthum
Hessen  übergehenden  Kolonial=  und  andere  überseeische  Waaren,  welche  daselbst
zur  Verzehrung  gelangen,  aber  keine  Eingangsabgaben  entrichten,  weil  sie  in  den
ösilichen  Preußischen  Provinzen  versteuert  worden  sind,  sollen  angeschrieben  werden,
  und  die  davon  etwa  dort  schon  entrichteten  Eingangsabgaben  nichts  destoweniger
  nach  vorstehendem  Maaßstabe  zur  gemeinschaftlichen  Vertheilung  kommen.
  Dagegen  können  die  Eingangsabgaben  von  dergleichen  Gegenständen,
welche  in  dem  Großherzogthume  Hessen  oder  in  den  westlichen  Preußischen
Provinzen  versteuert  worden  sind  und  in  die  oͤstlichen  Provinzen  der  Monarchie
uͤbergehen,  um  daselbst  zur  Verzehrung  zu  gelangen,  als  ausschließlich  fuͤr  die  Krone
Preußen  erhoben,  berechnet  und  von  der  Vertheilung  ausgenommen  werden.
Um  das  Theilungsverhaͤltniß  genau  zu  bestimmen,  sollen  von  3  zu  3  Jahren
die  Uebersichten  von  der  neuesten  Bevoͤlkerung  gegenseitig  mitgetheilt,  und  diese
Mittheilung  soll  zuerst  ummittelbar  nach  Vollziehung  des  Artikel  3.  gegenwaͤrtiger
Uebereinkunft  bewirkt  werden.
Artikel  9.
Wegen  Verschiedenheit  der  innern  Besteuerung  in  den  beiderseitigen  Stagken
  ist  auch  nach  erfolgter  Vereinigung:
A.  In  Beziehung  auf  den  Uebergang  aus  dem  Großherzogthume  Hessen
in  den  Preußischen  Staat:
a)  die  Einfuhr  von  Kochsalz  und  Spielkarten  verboten;
b)  die  Einfuhr  von  Branntwein  mit  einer  Abgabe  von  67  Thaler  von  der
Preußischen  Ohm  zu  120  Preußischen  Quart  à  507  Alkohol  nach  Tralles;
c)  die  Einfuhr  von  Bier  und  Essig  mit  einer  Abgabe  von  25  Sgr.  von  der.
Preußischen  Ohm;  di
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