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die Versicherung ohne Genehmigung der Direktion weder aufheben, noch in
ihrem Gesammtbetrage verringern.
g. 23.
Der Schuldner wird von seinen persoͤnlichen Verpflichtungen, dem Kredit-
Institute gegenuͤber, bei dem Verkaufe des beliehenen Gutes nur durch eine
ausdrückliche Entlassung aus denselben Seitens der Direktion befreit, und soll
diese letztere niemals früher ertheilt werden, als der Nachfolger im Besitze des
beliehenen Grundstücks alle aus der ursprünglichen Schuld= und Pandver-
schreibung originirenden Verpflichtungen in beweisender Form als Selbstschuldner
übernommen hat.
Titel IV.
Rechte und Pflichten der Inhaber von Lausitzer Pfandbriefen.
S. 24.
Die Inhaber von Lausitzer Pfandbriefen sind zu einer Kündigung des
verschriebenen Betrages nicht berechtigt; erfolgt dagegen auf Grund stattgefun-
dener Ausloosung von Pfandbriefen Seitens der betreffenden Direktion eine
Kündigung, so hat der Inhaber des Pfandbriefes nach Ablauf der Kündigungs-
frist gegen Rückgabe desselben und aller noch nicht falligen Kupons und Talons
den verschriebenen Betrag in Preußisch Kurant im Dreißig-Thaler-Fuße bei der
Kasse derjenigen Direktion, die den Pfandbrief ausgefertigt hat, in Empfang
zu nehmen. Für die nicht mit abgelieferten Kupons wird deren Betrag bei der
Auszahlung zurückgehalten.
K. 25.
Die Kündigung von Pfandbriefen erfolgt durch dreimalige Bekannt-
machung in den HF. 7. bezeichneten Blättern; diese Bekanntmachungen müssen
innerhalb des dem Zahlungstermine vorangehenden sechsten und dritten Monats
inserirt sein.
g. 26.
Mit dem Tage der Faͤlligkeit des Pfandbriefes hoͤrt seine Verzins lichkeit
auf, und ist die Direktion vier Wochen nach Eintritt derselben berechtigt, aber
nicht verpflichtet, den Kapitalsbetrag auf Gefahr und Kosten des Inhabers des
Pfandbriefes gerichtlich zu deponiren.
g. 27.
Die Zahlung der Zinsen der Pfandbriefe durch Einloͤsung der Kupons
erfolgt halbjäbrig postnumerando vom 1. Juli und 2. Januar ab bei der-
leni-