Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den werden, nach Verhaͤltniß des Kapitalbetrages der ausgegebenen Pfand- 
briefe, unter die beiden Betriebsfonds vertheilt und von diesen getragen. Sollten 
wider Erwarten die Einnahmen des Betriebsfonds zur Bestreilung der unerläß- 
lichen Ausgaben nicht ausreichen, so ist das Fehlende: 
a) zunächst aus dem §. 33. ad a. gedachten Kapitale der 5000 Rehlr., 
bei dessen Unzuldnglichkeit 
b) bis zur Höhe von einem halben Prozent pro Jahr aus dem ver- 
einigten Reserve= und Armortisationsfonds, und sofern auch dies nicht 
ausreichen sollte, 
„P) durch pro rata der ausgegebenen Pfandbriefe auf die einzelnen Schuldner 
auszuschreibende Beiträge 
zu decken. 
Hierbei übertragen die beiden Bezirksverbände einander nicht, es bringt 
vielmehr jeder die für ihn erforderlichen Verwaltungskoslen selbsiständig auf. 
g. 35. 
Der Reserve= und Amortisationsfonds bildet sich für jede der beiden 
Bezirksdirektionen: 
a) aus der A#weien Hälfte des F. 33. ad a. gedachten Stammkapitals der 
10,000 Rthlr. und den Zinsen davon; 
b) aus den fünf Zwölftel () Mozent, welche die Schuldner jährlich 
über die slipulirten Pfandbriefszinsen hinaus nach §. 18. zum Reserve- 
und Amorisationsfonds zu zahlen haben; 
c) aus den freiwilligen Zahlungen in baarem Gelde und Lausitzer Pfand- 
briefen in den empfangenen Serien, welche die Schuldner zur Ver- 
stärkung des Reserve= und Amortisationsfonds einzahlen moͤchten, und 
d) aus den Zinfen, die der Fonds selbst gewinnen wird. 
Die Bestände dieses Fonds werden in Ober= resp. Niederlausitzer Pfand- 
briefen zinsbar angelegt, welche durch Ankauf an der Börse zum Börsenkurse 
oder durch Ausloosung zum Nennwerthe erworben werden. Durch Ankauf 
eder Ausloosung sind Pandbriefe der verschiedenen Serien in demselben Ver- 
hältnisse für den Fonds zu erwerben, in welchem überhaupt Pfandbriefe der 
verschiedenen Serien im Umlaufe sind. 
K. 36. 
Für jeden Schuldner wird ein eigenes Konto geführt, in welchem ihm 
die von ihm zum Fonds geleisteten Zahlungen und von seinem jedesmaligen 
Guthaben, soweit es in vollen Thalern besteht, halbjährig Zinsen zu dem 
Zinsfuße, den er selbst von seinen Pfandbriefen zu entrichten hat, gutgeschrieben, 
wo-
	        
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