Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 199 — 
K. 2. 
1) Dem Deichverbande liegt es ob: 
a) einen wasserfreien tüchtigen Haupedeich in der auf den gedachten 
Uebersichtskarten roth eingetragenen Richtung vom Punkte a. an bis 
#e Punkte p. 2. anzulegen und zu unterhalten, und, mit gleicher 
au= und Unterhaltungspflicht, ferner " 
b) den Deich vom Punkte p. 2. an in verminderten Dimensionen als 
Ruͤckstauverwallung in der Richtung p. 2.—t. (Stat. XXXV.) und 
weiter in der bei der Ausfuͤhrung durch die Aufsichtsbehoͤrde naͤher 
festzustellenden, vorläufig mit den Stationspunkten XXXV. —XXVII. 
bezeichneten Richtung bis zu dem Höhenzuge bei Sctation XXVII. 
fortzusetzen, soweit nicht auf der Strecke XXXIV. —XNXXI. die Be- 
nutzung der einspringenden Höhen, und auf der Strecke XXXI. bis 
XXVIl. eine angemessene Erhöhung des Weges die Ausführung einer 
besonderen Dammschüttung entbehrlich macht. Für den Hauptdeich 
zwischen den Punkten a.—p. 2. wird im Wesentlichen nach der auf 
der Uebersichtskarte eingetragenen und in den cechnischen Vorarbeiten 
veranschlagten Baulinie die Richtung der vorhandenen Deiche unter 
Abrundung einzelner zu kurzen Krümmungen und vorspringenden 
Ecken, welche die Herstellung einer angemessenen Richtung stören, oder 
die Sicherheit des Deiches gefährden, beibehalten, jedoch sind folgende 
Strecken: 
die Strecke "5 — d der Karte, 
- In 4 n 
2 Dn — 8 I 
- P— " 
auf die resp. punktirten neuen Linien zu verlegen und die Pirnig- 
Milziger Vorländer unter den besonderen Bedingungen der W. 3. 
Nr. 4. F. 6. litt. b. und §S. 12. Uilt. b. durch den Ausbau einer neuen, 
von den Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Deichlinie in 
das Schutzgebiet des Verbandes aufzunehmen. Die Ausführung der 
Deichbauten erfolgt nach dem Voranschlage des Deichinspektors Wes 
brodt vom 15. Mai 1864. in denjenigen von den Staatsverwaltungs= 
Behörden nach Anhbörung des Deichamtes fesizustellenden Abmessungen, 
welche erforderlich sind, um die Grundstücke gegen Ueberschwemmung 
durch den höchsten Stand der Oder zu sichern. 
Sollten sich im Laufe der Bauausführung noch anderweite 
Verlegungen der Haupt= oder Rückstau-Deichlinie als wünschenswerth 
oder nothwendig herausstellen, so bleibt an den betreffenden Punkten 
die ndhere Feststellung der Baulinie auf den Antrag des Deichamtes 
den Staatsverwaltungs-Behörden vorbehalten. 
2) Der binnenseitige Fuß des Hauptdeiches von a.—p. 2. ist mit einem 
(Nr. 6059.) Ban-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.