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K. 2.
1) Dem Deichverbande liegt es ob:
a) einen wasserfreien tüchtigen Haupedeich in der auf den gedachten
Uebersichtskarten roth eingetragenen Richtung vom Punkte a. an bis
#e Punkte p. 2. anzulegen und zu unterhalten, und, mit gleicher
au= und Unterhaltungspflicht, ferner "
b) den Deich vom Punkte p. 2. an in verminderten Dimensionen als
Ruͤckstauverwallung in der Richtung p. 2.—t. (Stat. XXXV.) und
weiter in der bei der Ausfuͤhrung durch die Aufsichtsbehoͤrde naͤher
festzustellenden, vorläufig mit den Stationspunkten XXXV. —XXVII.
bezeichneten Richtung bis zu dem Höhenzuge bei Sctation XXVII.
fortzusetzen, soweit nicht auf der Strecke XXXIV. —XNXXI. die Be-
nutzung der einspringenden Höhen, und auf der Strecke XXXI. bis
XXVIl. eine angemessene Erhöhung des Weges die Ausführung einer
besonderen Dammschüttung entbehrlich macht. Für den Hauptdeich
zwischen den Punkten a.—p. 2. wird im Wesentlichen nach der auf
der Uebersichtskarte eingetragenen und in den cechnischen Vorarbeiten
veranschlagten Baulinie die Richtung der vorhandenen Deiche unter
Abrundung einzelner zu kurzen Krümmungen und vorspringenden
Ecken, welche die Herstellung einer angemessenen Richtung stören, oder
die Sicherheit des Deiches gefährden, beibehalten, jedoch sind folgende
Strecken:
die Strecke "5 — d der Karte,
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auf die resp. punktirten neuen Linien zu verlegen und die Pirnig-
Milziger Vorländer unter den besonderen Bedingungen der W. 3.
Nr. 4. F. 6. litt. b. und §S. 12. Uilt. b. durch den Ausbau einer neuen,
von den Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Deichlinie in
das Schutzgebiet des Verbandes aufzunehmen. Die Ausführung der
Deichbauten erfolgt nach dem Voranschlage des Deichinspektors Wes
brodt vom 15. Mai 1864. in denjenigen von den Staatsverwaltungs=
Behörden nach Anhbörung des Deichamtes fesizustellenden Abmessungen,
welche erforderlich sind, um die Grundstücke gegen Ueberschwemmung
durch den höchsten Stand der Oder zu sichern.
Sollten sich im Laufe der Bauausführung noch anderweite
Verlegungen der Haupt= oder Rückstau-Deichlinie als wünschenswerth
oder nothwendig herausstellen, so bleibt an den betreffenden Punkten
die ndhere Feststellung der Baulinie auf den Antrag des Deichamtes
den Staatsverwaltungs-Behörden vorbehalten.
2) Der binnenseitige Fuß des Hauptdeiches von a.—p. 2. ist mit einem
(Nr. 6059.) Ban-