Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Ge- 
spinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration 
als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen „Weberkanten (Anschroten, 
Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und 
bei der Jollklassisikation außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche 
verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich 
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nettogewichte ange- 
geben werden. 
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren 
dieselben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzoll-Amte aus- 
packen, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die 
Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige 
Erklarung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem 
Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz 
erhoben, welcher von der am hcöchsten besleuerten Waare, die darin ent- 
halten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon fsind: Glas, Glaswaaren, 
Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprach- 
gebräuchlich zu den kurzen Waaren (Merceric) gehörigen, in dem 
Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern auf- 
eführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher 
Waren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestartet. 
Die Deklaration der sprachgebruchlich zu den kurzen Waaren (Flercerie) 
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen 
Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Ab- 
theilung I. Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren 
Tarifsätzen für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Ab- 
gabenentrichtung nach dem Repvisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der 
Zollpflichtige vor der Reoision auf spezielle Ermittelung anträgt. 
a) Bei Neben-Jollämiern ersier Klasse können Gegenstände, von welchen 
die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 84 Gulden vom Zentner be- 
tragen, in unbeschränkter Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter 
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal ein- 
gehenden Waaren den Betrag von funfzig Tholern oder 874 Gulden 
nicht übersteigen. ' 
Den Ausgangszoll koͤnnen Nebenzollaͤmter erster Klasse ohne Be- 
schraͤnkung hinsichtlich des Betrages erheben. 
b) Bei Nebenaͤmtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschraͤnkter 
Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 
103 Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben- 
ollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen 
ie Gefalle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtrans= 
port den Betrag von zehn Thalern oder 174 Gulden nicht übersleigen. 
(Nr. 6060) Der
	        
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