Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6062.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend den Betriebswechsel 
auf der Altenbeken-Kreiensener Eisenbahn. Vom 31. Jannar 1865. 
N im Artikel 8. des Staatsvertrages vom 23. Februar 1861. — be- 
treffend die Erbauung einer Eisenbahn zwischen Altenbeken und Kreiensen — 
vorbehalten worden, über den zwischen den Eisenbahnstationen Hörter und 
Holzminden einzufährenden Betriebswechsel auf der obengenannten Eisenbahn 
und über die in Folge desselben von der einen an die andere Regierung zu 
leistenden Entschädigungen eine besondere Uebereinkunft zu ktreffen, so sind zum 
Zweck der deshalb erforderlichen Verhandlungen die Bevollmächtigten der be- 
theiligten Hohen Regierungen, als: 
Seitens der Königlich Preußischen Regierung der Wirkliche Geheime 
Hber-Regeerungerath und Ministerialdirektor August Ludwig Frei- 
herr von der Reck, 
Seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung der Generaldirektor 
August Philipp Christian Theodor von Amsberg, 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehen- 
den Vertrag verabredet und abgeschlossen: 
K. 1. 
Die Königlich Preußische Direktion der Westphälischen Eisenbahn wird 
den gesammten und ausschließlichen Fahrdienst auf der Herzoglich Braun- 
schweiqgischen Eisenbahnstrecke zwischen der Preußischen Grenze und dem Bahn- 
hofe Holzminden übernehmen und die dazu erforderlichen Maschinen, sowie das 
nöthige Iugbegleiiunggeersonal stellen. 
g. 2. 
Die Herzoglich Braunschweigische Eisenbahn= und Posidirektion wird zu 
diesem Zwecke der Preußischen Verwaltung auf dem Bahnhofe Holzminden vier 
Maschinen= und drei, nöthigenfalls vier Wagenstande, sowic ein zur Aufbewah- 
rung kleiner Materialien und Geräthe geeignetes Lokal zur ausschließlichen Be- 
nutzung überlassen, sowie ferner den Westphälischen Maschinen dort slets recht- 
zeitig den erforderlichen Wasserbedarf liefern und dem Preußischen Zugpersonal 
für die Dauer seines zeitweisen Aufenthalts in Holzminden angemessene — von 
der Preußischen Verwaltung zu möblirende — Lokalitäten zuweisen, diese auch 
ordnungsmähbig heizen, reinigen und beleuchten lassen; endlich auch der Preußi- 
schen Verwaltung die Mitbenutzung der auf dem Bahnhofe zu Holzminden 
liegenden Gleise, Weichen, Drehscheiben und Schiebebühnen gestatten. 
K. 3. 
Die Signalvorrichtungen auf der im g. 1. gedachten Strecke sind von 
der Herzoglich Braunschweigischen Verwaltung nach demselben Systeme 3 
ellen,
	        
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