Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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stellen, welches auf dem Preußischen Theile der Altenbeken-Kreiensener Bahn 
Anwendung gefunden har 
S. 4. 
Die ordnungsmaßige Unterhaltung, Bewachung und Beleuchtung der im 
#&. 1. erwähnten Strecke und des Bahnhofes Holzminden, sowie sämmtlicher 
auf beiden befindlichen Anlagen bleibt Sache der Braunschweigischen Verwal- 
tung, welche daher auch alle dadurch und dafür entstehenden Kosten selbst und 
allein zu tragen hat. 
K. 5. 
Der Fahrdienst auf der im F. 1. gedachten Strecke wird ausschließlich 
durch Preußische Fahrbeamte nach den Anordnungen der Königlich Preußischen 
Verwaltung ausgeführt werden. 
Die genannten Beamten haben jedoch, so lange sie sich auf dem Bahn- 
bofe zu Holzminden befinden, den dienstlichen Anordnungen des dortigen Sta- 
tionsvorstehers Folge zu leisten. 
K. 6. 
Der gesammte Skations= und Expeditionsdienst auf dem Bahnhofe Holz- 
minden bleibt ausschließlich Sache der Braunschweigischen Verwaltung. 
Die Letztere wird indetz ihre Beamte anweisen, den Betrieb nach der 
Preußischen Seite mit derselben Sorgfalt und Genauigkeit, wie den eigenen 
Betrieb, zu versehen. 
Für alle dienstlichen Funktionen, welche die Abfertigung von Zügen nach 
der Preußischen Bahn zum JZwecke haben, sind die für die letztere geltenden 
Bestimmungen und Reglements und die darauf bezüglichen Dienstinstruktionen, 
sowie der Fahrplan der Preußischen Bahn maaßgebend, weshalb das Personal 
auch mit allen diesen Vorschriften versehen und zu deren genauer Befolgung 
durch die Herzaglich Braunschweigische Eisenbahn= und Postdirektion verpflichtet 
werden soll. 
K. 7. 
Der Königlich Preußischen Verwaltung liegt es ob, diejenigen Züge, 
welche sie von Holzminden weiter zu befördern hat, durch ihre eigenen Ma- 
schinen rangiren zu lassen. Die Herzoglich Braunschweigische Verwaltung siellt 
hierzu das nöthige Aufsichts= und Hülfspersonal. 
g. 8. 
Beide Verwaltungen werden sich in Nothf#llen mit ihren Wagen und 
Lokomotiven und zwar mit letzteren sowohl für den Fahr-, als für den Rangir- 
dienst, nach Möglichkeit aushelfen. Für Lokomotiohülfe wird gegenseitig ein 
Betrag von zwei Thalern pro Meile, resp. pro Stunde Rangirdienst vergütet, 
für Wagen die Entschädigung nach den Bestimmungen des jeweilig bestehenden 
Wagenbenutzungs-Reglements berechnet. 
(Nr. 6002.) 357 K. 9.
	        
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