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Befugnisse der gedachten Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen getroffenen
Verabredungen.
Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht
abgeordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch
besonders zu entsendende Kommissarien von der Etzebn und Kontrole der
gedachten Steuern und Abgaben, insbesondere der Steuer von der Branntwein-
fabrikation, Kenn#niß zu nehmen.
Brennerei-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur
in Begleikung eines Landesbeamten vorgenommen werden.
Artikel 10.
Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Brannt-
weinsteuer sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung
durch Mißernten oder notorische Abnahme der Branntweinfabrikation oder Kon-
sumtion sich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung ge-
prüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der Unzulanglichkeit des
zur Anwendung kommenden, auf dem Rauminhalt der zur Einmatlschung oder
Gährung der Maische benutzten Gefäße und der Zahl der Einmaischungen be-
ruhenden Erhebungsmaaßstabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend
zu entscheiden, so soll eine Aenderung des Erhebungsmaaßstabes insoweit ein-
treten, als noͤrhig ist, um denselben dem im Artikel 1. festgesetzten Steuersatze
wiederum nahe zu bringen. «
Ist eine Einigung hieruͤber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kon-
trahirenden Theile uͤberlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhoͤhung des Erhe-
bungssatzes für sich allein anzuordnen. Die Einnahme-Gemeinschaft soll zwar
auch in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhälnisses soll
aber dadurch aufrecht erhalten werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuer-
satz erhöhet:
1) von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Brantweinsteuer-
Einnahme so viel von der Theilung ausschließt und für sich behalt,
als der von ihm für die Branntweinfabrikation aus mehligen Substan-
zen angenommene volle Erhebungssatz höher ist, als der gleichartige
Satz in den anderen Staaten;
2) beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derjenigen Theile,
welche einen geringeren Steuersatz beibehalten, eine, der Differenz der
Steuersätze entsprechende Uebergangsabgabe für seine alleinige Rech-
nung erhebt;
3) befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr
in das Ausland und in andere Vereinsstaaten im Verhältniß der ein-
etretenen Erhöhung des Erhebungssatzes zu erhöhen und bei der Aus-
bKähr in die Gebiete der anderen kontrahirenden Staaten eine Rückver-
gütung zu gewähren, welche jedoch den Betrag nicht übersleigen darf,
um welchen die Vergütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in
andere Vereinsstaaten erhöhet worden ist.
(Tr. 6096.) Ar-