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Die außer Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thü-
ringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou-
veraine und zwar:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
San der Fürst von Schwarzburg-Rudol-
adt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß
dlterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großhergoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von
Thielau,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Im Krurfürstenthum Hessen soll auch ferner dieselbe Besteuerung des
Tabakbaues stattfinden, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage
in den Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Joll= und
Handelsvereine gehbrenden Staaten und im Herzogthum Braunschweig besteht.
Artikel 2.
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und Tabakfabrikaten aus dem
Gebiete eines der komrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine
Abgaben-Erhebung oder -Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit
des Verkehrs erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die
Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der kontrahirenden Sraaten
einer inneren Eeeeer unterliegen, oder nicht. '
Ak-