Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 636 — 
Die außer Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thü- 
ringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou- 
veraine und zwar: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
San der Fürst von Schwarzburg-Rudol- 
adt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders- 
hausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß 
dlterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großhergoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Krurfürstenthum Hessen soll auch ferner dieselbe Besteuerung des 
Tabakbaues stattfinden, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage 
in den Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Joll= und 
Handelsvereine gehbrenden Staaten und im Herzogthum Braunschweig besteht. 
Artikel 2. 
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und Tabakfabrikaten aus dem 
Gebiete eines der komrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine 
Abgaben-Erhebung oder -Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit 
des Verkehrs erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die 
Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der kontrahirenden Sraaten 
einer inneren Eeeeer unterliegen, oder nicht. ' 
Ak-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.