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Benennung Vder Gegenstände.
Maaßstab
der
L
betrag.
Verzollung.
F#.
Ke-
36.
37.
S
—
bindungen nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren
der Pos. 32 g. gehören . . .. .
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten
aus gebrannten Erden:
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes
Töpfergeschirr, mit oder ohne Glasur, auch dergleichen
Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr, Fliesen und
ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Jwecken,
Schmelztiegel, irdene Pfeifen, einfärbig, unbemalt,
Thonröhren .. ..
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes,
nur mit färbigen, weder vergoldeten noch versilberten
Randstreifen versehenes; dann
die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung
mit nicht gefärbtem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem
Holze oder Eisen, wie auch die unter a. gehörigen
Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zuiun
) Steingut, mehrfärbiges, bemaktes, bedrucktes, vergol.
detes, versilbertes, dann Porzellan, weißes, auch mit
färbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen
vershen.
) Porzellan, färbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes
oder versilbertes; dann
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen
Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter b.
begriffen sind und nicht unter die kurzen Waaren oder
die Waaren der Pos. 32 g. fallen ...
M. Metallwaaren, Jet,Wooschinen
und Kurzwaaren.
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche
weder vergoldet noch versslbert, noch mit einem gold= oder
silberhältigen Lack versehen sind, mit Ausnahme des Herren-
d Frauenschmuckes und der Nippes- und Toilette. Gegen.
* wenn biese unecht vergoldet oder versilbert sind:
a) Alle Eise und Stahlwagren, welche weder ganz noch an
einzeln l
(Nr. 6107.)
1 Zrr.
hellen abgeschliffen, polirt, emaillirt, gefirnißt,
12
frei
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50