Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 593 — 
  
Benennung Vder Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
L 
betrag. 
  
Verzollung. 
F#. 
Ke- 
  
36. 
37. 
S 
— 
  
bindungen nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren 
der Pos. 32 g. gehören . . .. . 
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten 
aus gebrannten Erden: 
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes 
Töpfergeschirr, mit oder ohne Glasur, auch dergleichen 
Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr, Fliesen und 
ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Jwecken, 
Schmelztiegel, irdene Pfeifen, einfärbig, unbemalt, 
Thonröhren .. .. 
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes, 
nur mit färbigen, weder vergoldeten noch versilberten 
Randstreifen versehenes; dann 
die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung 
mit nicht gefärbtem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem 
Holze oder Eisen, wie auch die unter a. gehörigen 
Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zuiun 
) Steingut, mehrfärbiges, bemaktes, bedrucktes, vergol. 
detes, versilbertes, dann Porzellan, weißes, auch mit 
färbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen 
vershen. 
) Porzellan, färbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes 
oder versilbertes; dann 
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen 
Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter b. 
begriffen sind und nicht unter die kurzen Waaren oder 
die Waaren der Pos. 32 g. fallen ... 
M. Metallwaaren, Jet,Wooschinen 
und Kurzwaaren. 
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche 
weder vergoldet noch versslbert, noch mit einem gold= oder 
silberhältigen Lack versehen sind, mit Ausnahme des Herren- 
d Frauenschmuckes und der Nippes- und Toilette. Gegen. 
* wenn biese unecht vergoldet oder versilbert sind: 
a) Alle Eise und Stahlwagren, welche weder ganz noch an 
einzeln l 
(Nr. 6107.) 
1 Zrr. 
  
  
hellen abgeschliffen, polirt, emaillirt, gefirnißt, 
12 
frei 
12 
  
50 
50
	        
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