Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die  dem  Grundeigenthümer  im  letzten  Satze  des  §.  137.  und  in  den
.  138.  139.  und  141.  eingerdumten  Rechte  stehen  demselben  auch  gegen  den
Schürfer  zu.

g.  8.

Kann  der  Schuͤrfer  sich  mit  dem  Grundbesitzer  uͤber  die  Gestattung  der
Schuͤrfarbeiten  nicht  guͤtlich  einigen,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  durch  einen
Beschluß  darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Schuͤrfarbeiten
unternommen  werden  dürfen.

Das  Oberbergamt  darf  die  Ermächtigung  nur  in  den  Fällen  des  K.  4.
versagen.

Dasselbe  setzt  beim  Mangel  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  die
Entschädigung  und  die  Kaution  (F.  6.)  in  Gelde  fest.  Gegen  diese  Festsetzung
sindet  der  Rekurs  nicht  start.

Wegen  der  Kosten  kommt  der  F.  147.  zur  Anwendung.

S.  9.

Durch  Beschreitung  des  Rechtsweges  wird,  wenn  dieselbe  nur  wegen
der  Festsetzung  der  Entschädigung  oder  der  Kaution  erfolgt,  der  Beginn  der
Schürfarbeiten  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  Entschddigung  an  den
Berechtigten  gezahlt  oder  bei  verweigerter  Annahme  gerichtlich  deponirt,  desgleichen
  die  gerichtliche  Deposition  der  Kaution  geschehen  ist.

g.  10.

In  den  Feldern  fremder  Bergwerke  darf  nach  denjenigen  Mineralien  geschuͤrft
  werden,  auf  welche  der  Bergwerkseigenthuͤmer  Rechte  noch  nicht  erworben
  hat.  «

Bedrohen  jedoch  solche  Schürfarbeiten  die  Sicherheit  der  Baue  oder  den
ungefibrten  Betrieb  des  Bergwerks,  so  hat  die  Bergbehbrde  dieselben  zu
untersagen.

Der  Bergwerksbesitzer  kann  verlangen,  daß  der  Schürfer  ihm  vor  Beginn
  der  Schimfarbeiten  eine  angemessene  Kaution  für  die  etwa  zu  leistende
Entschédigung  bestellt.

Auk  diese  Kaution  finden  die  §6.  8.  und  9.  Anwendung.

11.

Der  Schürfer  ist  befugt,  über  die  bei  seinen  Schürfarbeiten  geforderten
Mineralien  (F.  1.)  zu  verfügen,  insofern  nicht  bereits  Dritte  Rechte  auf  dieselben
  erworben  haben.

Hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Bergwerksabgaben  kommen  die  für  die
Bergwerke  maaßgebenden  Vorschriften  zur  Anwendung.  «

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