Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

g. 3. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Deichgenossen, sondern fuͤr Geld aus der Deichkasse ausgefuͤhrt. 
Die erforderlichen Mittel zur Herstellung und Unterhaltung der Sozie- 
tätsanlagen, zur etwaigen Besoldung von Deichbeamten und zur Verzinsung 
und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden sind 
von den Deichgenossen nach dem von der Regierung auszufertigenden Kataster 
aufzubringen. 
g. 4. 
In dem Deichkataster werden alle von der Verwallung geschützten und 
bisher im Rückstau belegenen Grundstücke nach folgenden Klassen eingeschätzt: 
I. Klasse: die Hof= und Baustellen, Gärten, die Aecker und Wiesen, 
II. Klasse: die Forstgrundslücke. 
Die Grundstücke der ersten Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die 
Forstgrundstücke mit einem Fünftheil des wirklichen Flächeninhalts veranlagt. 
Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt. 
Behufs der definitiven Feststellung des Kakasters ist dasselbe von dem Deich- 
regulirungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, dem Rittergute Randau, 
dem Königlichen Forstsiskus und den Gemeindevorständen extraktweise mitzu- 
theilen und ist zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vier- 
wöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den 
Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und 
Beschwerde dagegen bei demselben angebracht werden kann. Die eingehenden 
Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das Verhältniß der Kataster- 
klassen gerichtet werden können, sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius 
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamtsdeputirten und der er- 
forderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen ind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
gebietes und der sonstigen Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonitäkt und Einschätzung zwei 
ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten in Betreff der Ueber- 
schwemmungsgefahr ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden, und wird das Deichkataster demgemäs berichtigt. Anderenfalls 
tritt die Entscheidung der Regierung ein. Wird die Beschwerde verworfen, so 
treffen die Kosten derselben die Beschwerdeführer. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
(Kr. 6001.) Nach
	        
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